Das Verwaltungsgericht Köln hat die für den 9. und 16. Dezember geplanten verkaufsoffenen Sonntage in Bonn untersagt. Das Gericht folgte damit in einem Eilverfahren drei Klagen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die geltend gemacht hatte, dass die Voraussetzungen für eine sonntägliche Ladenöffnung nach dem nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz nicht gegeben seien, wie das Gericht am 29. November mitteilte. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. (AZ.: 1 L 2578/18, 1 L 2579/18, 1 L 2580/18)

Die Stadt Bonn hatte anlässlich der Weihnachtsmärkte eine sonntägliche Öffnung der Läden am 9. Dezember im Stadtbezirk Bonn sowie eine Woche später in den Stadtbezirken Hardtberg und Bad Godesberg geplant. Ausgangspunkt war ein Ratsbeschluss aus dem Jahr 2017, wonach die Daten der Sonntagsöffnung im Amtsblatt bekanntgegeben werden können.

Dagegen klagte die Gewerkschaft mit Erfolg. Zum einen machte das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung deutlich, dass es an einer formellen Rechtsgrundlage für die Sonntagsöffnung fehle. Diese dürfe nur durch den Rat mit einer Rechtsverordnung beschlossen werden und umfasse auch eine konkrete Entscheidung zum Datum der Ladenöffnung. Eine Übertragung dieser Entscheidung auf Dritte stehe im Widerspruch zur Gemeindeordnung NRW.

Zudem gab es inhaltliche Vorbehalte gegen die geplante Ladenöffnung. So dürfen verkaufsoffene Sonntage nur stattfinden, wenn sie als Ergänzung zu einer "anlassgebenden Veranstaltung" angeboten werden. Diesen im NRW-Ladenöffnungsgesetz vorgeschriebenen Anforderungen werde in den Bonner Fällen nicht entsprochen, da die Verkaufsstellen im gesamten Stadtbezirk öffnen dürften, obwohl der Weihnachtsmarkt selbst nur in einem überschaubaren und zentralen Bereich stattfinde, erklärten die Richter.