Das Bundesverfassungsgericht hat den Ländern am 18. Juli nur eine kleine Nachbesserung beim Rundfunkbeitrag aufgegeben. Grundsätzlich hält das oberste Gericht die Abgabe für ARD, ZDF und Deutschlandradio - 17,50 Euro pro Monat und Haushalt - für verfassungskonform. Wer zwei Wohnungen hat, darf allerdings nicht doppelt belastet werden. Das müssen die Bundesländer neu regeln.

Für die meisten Beitragszahler wie auch für Unternehmen bleibt bei der Beitragspflicht nach dem Karlsruher Urteil nun alles wie gehabt. Das oberste deutsche Gericht gab den insgesamt vier Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag damit in lediglich einem Punkt recht.

Kläger Bernhard Wietschorke, der gegen die Zahlungspflicht für Zweitwohnungen geklagt hatte, zeigte sich unzufrieden mit dem Richterspruch. Alleinlebende würden nach dem Richterspruch grundsätzlich weiterhin benachteiligt, weil sie genauso viel zahlen müssen wie Familien oder Wohngemeinschaften, sagte Wietschorke, der als Berufspendler an zwei Orten alleine wohnt. "Eine Erhebung pro Kopf, die das Gericht ja auch als ausdrücklich verfassungskonform bezeichnet hat, finde ich nach wie vor gerechter", sagte er. Und entziehen könne man sich der Beitragspflicht auch weiterhin nicht, kritisierte Wietschorke.

Richter: Keine verkappte Steuer

Grundsätzlich muss der Beitrag nicht - wie die frühere "GEZ-Gebühr" - an den Besitz von Empfangsgeräten geknüpft sein, entschieden die Richter. Das von den Ländern gewählte Modell der Haushaltsabgabe ist verfassungsgemäß, stellten sie klar. Für die Beitragspflicht komme es auch nicht darauf an, ob der Haushalt am öffentlich-rechtlichen Rundfunk "teilnehmen" wolle, wie es im Juristenjargon heißt. Der Rundfunkbeitrag sei außerdem auch keine verkappte Steuer, wie die Beschwerdeführer argumentiert hatten.

Grundsätzlich wären aber auch andere Modelle, den Beitrag zu erheben, mit dem Grundgesetz in Einklang, führten die Richter aus - zum Beispiel eben eine Pro-Kopf-Abgabe. Bei der mündlichen Verhandlung im Mai hatten die Richter an dieser Stelle besonders genau nachgefragt und von Ländern und Sendern wissen wollen, warum der Beitrag nicht einzeln von jedem Bürger erhoben wird. In Kreisen der öffentlich-rechtlichen Sender war deswegen befürchtet worden, dass die Richter das Haushaltsmodell kippen könnten. Im Ergebnis hielten sie nun jedoch die Haushaltsabgabe für vereinbar mit dem Gleichheitsgebot im Grundgesetz.

Sender sind erleichtert

ARD und ZDF reagierten entsprechend erleichtert auf die Entscheidung aus Karlsruhe. Die Bundesländer haben nun bis zum 30. Juni 2020 Zeit, eine neue Regelung für die Zweitwohnungen gesetzlich festzuschreiben. Wer bislang doppelt zahlt, muss aber nicht so lange warten: Die Sender müssten Betroffene schon jetzt auf Antrag von der doppelten Zahlungspflicht befreien, legten die Richter fest. Der Rundfunkbeitrag ist in einem Staatsvertrag zwischen den Ländern festgeschrieben, die in Deutschland für Rundfunkpolitik zuständig sind.

Unternehmen müssen den Beitrag weiter wie bisher zahlen. Der Einzug nach Zahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter und Dienstwagen ist verfassungskonform. Auch für Mietwagen muss weiter bezahlt werden - dagegen hatte sich der Autoverleiher Sixt gewehrt. Doch der Rundfunk biete im gewerblichen Bereich einen "preisbildenden Vorteil", argumentierten die Richter - heißt im konkreten Fall: Wer ein Auto mit Radio vermietet, kann dafür mehr verlangen als für einen Wagen ohne Empfang.

Ganz in der Tradition seiner bisherigen Rundfunkurteile unterstrich das Bundesverfassungsgericht den wichtigen Beitrag der Öffentlich-Rechtlichen für die Gesellschaft. Der Beitrag von 17,50 Euro sei angesichts des großen Angebots der Sender auch nicht zu hoch, führte der Vizepräsident des obersten deutschen Gerichts, Ferdinand Kirchhof, aus.

Verfahren am Europäischen Gerichtshof

Seit ihrer Einführung vor fünf Jahren hatte die Abgabe zahlreiche Gerichte beschäftigt. Unzählige Klagen wurden von Bürgern wie Unternehmen eingereicht. Neben dem Bundesverwaltungsgericht hatten auch der bayerische und der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof den Rundfunkbeitrag für rechtmäßig erklärt.

Ganz "durch" ist der Beitrag juristisch gesehen mit dem Verfassungsgerichtsurteil dennoch nicht: Derzeit beschäftigt er noch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Luxemburger Richter prüfen auf Anfrage des Landgerichts Tübingens unter anderem, ob es sich beim Rundfunkbeitrag um eine europarechtlich unzulässige Beihilfe handelt, also um eine rechtswidrige Subvention der Sender. Ein Urteil wird im Spätherbst erwartet.