sozial-Recht

Oberlandesgericht

Vater darf während Kindesumgangs in Wohnung rauchen




Justitia
epd-bild/Heike Lyding
Einem getrennt lebenden Vater darf während des Kindesumgangs nicht das Rauchen in der eigenen Wohnung verboten werden, entschied das Oberlandesgericht Bamberg. Auch andere Gerichte schärften Regeln und Vereinbarungen zwischen geschiedenen Eltern.

Bamberg (epd). Passivrauchen schadet Kindern. Trotzdem darf einem getrennt lebenden Vater das Rauchen in der Wohnung während des Umgangs mit seinen Kindern nicht verboten werden. Ein solches vom Familiengericht angeordnetes Rauchverbot „mag sinnvoll und dem Kindeswohl dienlich sein“, eine gesetzliche Grundlage dafür gebe es aber nicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 7. August.

Anlass des Rechtsstreits war die Kindesumgangsregelung getrennt lebender Eltern aus Bayern. Die beiden zehn und acht Jahre alten Kinder leben überwiegend bei der allein sorgeberechtigten Mutter. Ursprünglich sollte der Vater die Kinder wöchentlich von Mittwoch bis Donnerstag und alle zwei Wochen von Freitagnachmittag bis Montagmorgen zu sich nehmen. Die Mutter wollte diese Umgangskontakte reduzieren, der Vater wollte mehr Kontakt zu seinen Kindern. Eine Tochter lehnte den Umgang nach einem Streit mit dem Vater ab. Dieser habe sie beschimpft und bedroht.

Vorangegangenes Urteil teilweise bestätigt

Nach Einschaltung des Jugendamts entschied das Familiengericht, dass der Vater die Kinder nur noch alle zwei Wochen zu sich nehmen dürfe. Er halte die Erziehungsziele der Mutter nicht ein. So würden die Kinder zu viel Computer spielen und nicht-altersgerechte Filme sehen. Der Umgang mit der Tochter wurde wegen der Bedrohungen für zwei Monate ausgesetzt. Der Vater sollte sich schriftlich bei dem Kind entschuldigen. Schließlich ordnete das Familiengericht auf Anregung des Jugendamts an, dass der Vater während des Kindesumgangs in seiner Wohnung nicht rauchen dürfe.

Das OLG hielt die vom Familiengericht angeordnete Reduzierung der Umgangskontakte zwischen Vater und Kindern für ausreichend begründet. Allerdings müsse sich der Vater nicht schriftlich bei seiner Tochter entschuldigen. Zum einen habe er dies bereits mündlich getan, zum anderen gebe es dafür keine gesetzliche Grundlage, ebenso wenig wie für die gerichtliche Anordnung, während des Kindesumgangs in der Wohnung nicht zu rauchen.

Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Rauchen in Gegenwart von Kindern „stets zu einer konkreten und erheblichen Gefährdung für das körperliche Wohl der Kinder führt“, argumentierte das OLG. Anderes könne aber gelten, wenn ein Kind etwa an Asthma erkrankt und durch das Rauchen einer konkreten Kindeswohlgefährdung ausgesetzt sei. Wenn die Kinder wegen des Rauchens nicht mehr zum Vater wollten, müsse dieser das aber hinnehmen. „Denn das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit geht den Rechten des Vaters sicher vor“, entschied das OLG.

Möglichst eindeutige Regelungen gefordert

Umgangsregelungen sollten von einem Gericht möglichst eindeutig bestimmt werden. Pocht ein getrennt lebender Elternteil auf die genaue Einhaltung, wann der andere die Kinder abholt und wieder zurückbringt, bedeutet dies aber nicht, dass außerhalb der Umgangszeiten ein Kontaktverbot besteht. Dies müsste ausdrücklich bestimmt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 21. Februar 2024. Ein Ordnungsgeld oder gar Ordnungshaft, weil der Vater die Kinder außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten stundenweise abgeholt hat, komme ohne ausdrückliches Kontaktverbot nicht in Betracht, so die Karlsruher Richter.

Auch ein festgelegter Umgang mit den Kindern „nach der Schule“ ist zu unklar. Sieht eine Regelung den Umgang des Vaters mit dem Kind „von Freitag nach der Schule“ vor, kann gegen die Mutter kein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn sie den Umgang an schulfreien Tagen verweigert, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 17. April 2023.

„Geld gegen Kindesumgang“ ist sittenwidrig

Eine vereinbarte Regelung nach dem Motto „Geld für Kindesumgang“ ist ohne Prüfung des Kindeswohls ebenfalls nicht zulässig, so der BGH in einem weiteren Beschluss vom 31. Januar 2024. Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar scheiden lassen. Die Mutter lebt mit den zwei gemeinsamen Kindern in Peru. Der deutsche Vater wohnt in Deutschland. Mit der Scheidung regelte das Amtsgericht das aufzuteilende Vermögen in Form eines Zugewinnausgleichs. Danach sollte die Ehefrau 60.000 Euro in drei Raten erhalten. Diese wurden erst fällig, wenn die beiden Kinder vor jeder Rate einen dreiwöchigen Umgang mit ihrem Vater in Deutschland hatten.

Eine solche Regelung sei sittenwidrig, entschied der BGH. „Das Umgangsrecht untersteht nicht der freien vertraglichen Disposition der Eltern“. Es sei „zwingend eine Beteiligung der Kinder am Verfahren und deren Anhörung durch das Gericht zur Erforschung ihres Willens“ vorgesehen. Das Kindeswohl sei in der Vereinbarung aber überhaupt nicht berücksichtigt und gerichtlich überprüft worden.

Az.: 7 UF 80/24 e (Oberlandesgericht Bamberg)

Az.: XII ZB 401/23 (Bundesgerichtshof Kontaktverbot)

Az.: 5 WF 29/23 (Oberlandesgericht Karlsruhe)

Az.: XII ZB 385/23 (Bundesgerichtshof Geld für Kindesumgang)

Frank Leth