sozial-Recht

Bundessozialgericht

Kinderwunsch für Transsexuelle erleichtert



Kassel (epd). Transsexuelle Versicherte können nach einer geschlechtsangleichenden Behandlung von Mann zu Frau in Zukunft auf Kosten der Krankenkasse ihre Samenzellen für eine spätere Kinderwunschbehandlung einfrieren lassen. Zuvor muss allerdings noch der sogenannte Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die hierfür nötige Richtlinie erstellen, in der die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme festgelegt werden, urteilte am 28. August das Kasseler Bundessozialgericht (BSG) in einem Fall aus Niedersachsen.

Geklagt hatte eine 24-jährige transsexuelle Versicherte, die sich einer geschlechtsangleichenden Behandlung von Mann zu Frau unterzog. Ihre Krankenkasse kam für die Kosten dafür auf. Die Versicherte beantragte auch die Kostenübernahme für eine Konservierung ihrer Samenzellen. Sie wollte sie sich so die Möglichkeit eigener Kinder offenhalten. Die Kasse lehnte ab.

Leidensdruck mit Krankheit vergleichbar

Das BSG urteilte jedoch, dass bei einer geschlechtsangleichenden Behandlung die Kostenübernahme der Kryokonservierung von Samenzellen infrage kommt. Die bisherige G-BA-Richtlinie lege fest, dass diese Kosten vor einer keimzellschädigenden Behandlung übernommen werden könnten, etwa bei einer Strahlentherapie. Eine Geschlechtsangleichung sei ebenfalls eine keimzellschädigende Behandlung. Der Leidensdruck durch die Transsexualität sei mit einer Erkrankung vergleichbar.

Da es sich um eine neue Behandlungsmethode handele, fehle es bislang an einer Regelung der Leistungspflicht durch den G-BA, so dass Versicherte derzeit keine Kostenerstattung verlangen könnten. Bei der Klägerin gelte aber anderes, da die Kasse die Kosten für die geschlechtsangleichende Behandlung übernommen hat.

Denn haben Krankenkassen diese Kosten übernommen, können sich Versicherte auf Vertrauensschutz berufen, so dass bereits ohne vorliegende G-BA-Richtlinie die Kostenerstattung für eine Spermakonservierung in Betracht kommt. Ob die Klägerin sich auf diesen Vertrauensschutz berufen und Kostenerstattung verlangen kann, muss nun das zuständige Landessozialgericht prüfen.

Az.: B 1 KR 28/23 R