Celle, Peine (epd). Wer im Jugendarrest sitzt, bekommt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen während dieser Zeit keine Grundsicherung. Das Gericht in Celle habe sich damit in einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert, teilte ein Sprecher am 26. August mit.
Geklagt hatte ein junger Grundsicherungsempfänger aus Peine, der 2019 einen zweiwöchigen Jugendarrest antreten musste. Er wandte sich den Angaben zufolge gegen eine Rückforderung des Jobcenters von 400 Euro für die Zeit der Inhaftierung. Das Jobcenter hatte angegeben, dass während eines Freiheitsentzugs keine Leistungen beansprucht werden könnten. Dies gelte auch für den Jugendarrest.
Der Kläger argumentierte laut Gericht dagegen, ein Jugendarrest sei keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug. Einige Gerichte würden seine Ansicht teilen und dabei einen rechtlich entscheidenden Unterschied machen zwischen einer Strafe und einem jugendstrafrechtlichen Zuchtmittel mit erzieherischem Charakter.
Das Gericht gab jedoch dem Jobcenter recht. Wer sich in einer „Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ aufhalte, bekomme keine Sozialleistungen. Auch ein Jugendarrest habe unterbringenden Charakter und sei daher eine Freiheitsentziehung, hieß es. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Personen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten. Wegen unterschiedlicher Lösungsansätze in der Rechtsprechung hat das Gericht die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Az.: L 11 AS 117/24