München (epd). Erben eines größeren Vermögens müssen mit Ausnahme des hinterbliebenen Ehepartners die an den Verstorbenen in den letzten zehn Jahren gezahlten Sozialhilfeleistungen aus dem Erbe zurückerstatten. Verschweigt der Erbe nach einem Umzug bewusst seine neue Anschrift, damit der Sozialhilfe- oder auch Eingliederungshilfeträger keinen Kostenerstattungsbescheid zusenden kann, tritt wegen dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens keine Verjährung der Erstattungsforderung ein, entschied das Sozialgericht München in einem am 23. August veröffentlichten Urteil.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Erben eines verstorbenen Sozialhilfebeziehers die in den letzten zehn Jahren erbrachten Sozialhilfeleistungen aus dem Nachlass zurückzahlen. Lediglich Ehegatten oder Lebenspartner sind von dieser Pflicht befreit. Ein Kostenersatz kann auch nicht verlangt werden, wenn der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des sogenannten Grundbetrags liegt. Der Grundbetrag entspricht der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende in der Grundsicherung. 2024 liegt diese bei 563 Euro.
Im konkreten Fall ging es um eine am 10. Januar 2019 verstorbene Frau. Sie hatte von Dezember 2016 bis Ende November 2018 Leistungen der Eingliederungshilfe für eine ambulante Betreuung erhalten. Die Frau lebte in einem Einfamilienhaus, welches zu drei Vierteln ihr gehörte. Zu einem Viertel war ihre Tochter Eigentümerin. Als die Frau verstarb, verblieb abzüglich laufender Kredite und der Bestattungskosten ein Nachlass von 53.283 Euro übrig. Der Sozialhilfeträger verlangte von der Tochter die in den letzten Jahren gezahlten Eingliederungshilfeleistungen in Höhe von 34.168 Euro zurück. Diese müsse die Tochter aus dem Nachlass erstatten.
Doch die klagende Tochter zog zwischenzeitlich um und teilte der Behörde auch nicht ihre neue Anschrift mit. Per E-Mail wandte sie ein, dass der Sozialhilfeträger erst am 16. März 2022 einen Kostenbescheid versandt habe. Damit sei der Anspruch aber verjährt. Die ab dem Tod ihrer Mutter beginnende dreijährige Verjährungsfrist sei abgelaufen gewesen.
Doch das Sozialgericht urteilte, dass die Tochter zur Erstattung der Eingliederungshilfekosten aus dem Nachlass verpflichtet sei. Denn die Verjährungsfrist sei gehemmt worden. Zum einen, weil die Klägerin zwischenzeitlich per E-Mail Verhandlungen mit der Behörde über die Kostenerstattung angestrengt habe. Zum anderen habe sie rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie ihre neue Anschrift aktiv verschleiern und die Entgegennahme eines Bescheides verhindern wollte - und zwar nur, um eine Verjährung zu erreichen.
Az.: S 46 SO 124/24