Karlsruhe (epd). Getrennt lebende Eltern dürfen ein Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern nicht von dessen finanziellen Zahlungen an die frühere Ehefrau abhängig machen. Denn ohne gerichtliche Prüfung des Kindeswohls und der Beteiligung der Kinder am Umgangsverfahren ist solch eine vor einem Amtsgericht getroffene Vereinbarung sittenwidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 27. Februar bekanntgegebenen Beschluss. Die Karlsruher Richter hoben damit einen familiengerichtlichen Vergleich zwischen geschiedenen Eheleuten auf.
Im konkreten Fall ging es um ein geschiedenes Ehepaar mit einer 2007 geborenen Tochter und einem 2012 geborenen Sohn. Die aus Peru stammende Ehefrau war noch vor der Geburt des Sohnes mit ihrer Tochter in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ende 2021 hatten die geschiedenen Eheleute in einem vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich vereinbart, dass die Frau von ihrem deutschen Ex-Mann 60.000 Euro erhalten sollte.
Das Geld sollte in drei Jahresraten zu je 20.000 Euro ausgezahlt werden. Die Zahlung sollte erst fällig werden, wenn die beiden Kinder einen dreiwöchigen Umgang mit ihrem Vater in Deutschland hatten. Das Amtsgericht hatte diesen Vergleich gebilligt, ohne das Kindeswohl dabei zu prüfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter wies das Oberlandesgericht (OLG) München zurück.
Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren an das OLG zurück. Die vor dem Amtsgericht getroffene Vereinbarung, den Kindesumgang von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig zu machen, sei sittenwidrig. Sie solle wirtschaftlichen Druck auf die Antragstellerin ausüben, damit diese die Umgangsregelung auch einhalte.
„Das Umgangsrecht untersteht nicht der freien vertraglichen Disposition der Eltern.“ Eine am Kindeswohl orientierte Kontrolle der Umgangsvereinbarung durch das Familiengericht habe nicht stattgefunden. Auch wenn das Motiv des Vaters wegen der schwierigen Durchsetzung seines Umgangsrechts mit den im Ausland lebenden Kindern nachvollziehbar sei, müsse auch bei im Ausland lebenden Kindern stets das Kindeswohl berücksichtigt werden.
Az.: XII ZB 385/23