sozial-Recht

Bundessozialgericht

Trotz schwerster Behinderung kein Pflegegrad 5



Kassel (epd). Schwerstpflegebedürftige Menschen, die ihre behinderungsbedingten Beeinträchtigungen mit Hilfsmitteln oder angeeigneter Fähigkeiten etwas ausgleichen können, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5. Dies geht aus einem am 22. Februar verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor.

Geklagt hatte ein schwerstbehinderter Mann aus Zwickau. Bei ihm besteht eine angeborene Verkürzung der Arme und Beine. Greifen und stehen kann er nicht. Der Medizinische Dienst hatte den Rollstuhlfahrer begutachtet und Punkte für die Selbstständigkeit in bestimmten Bereichen wie etwa der Grundversorgung vergeben. Danach stellte seine Pflegekasse einen Pflegegrad 3 fest, bei dem aktuell Pflegegeld in Höhe von 573 Euro monatlich gezahlt wird.

Der Mann verlangte einen Pflegegrad 5, bei dem derzeit 947 Euro Pflegegeld beansprucht werden kann. Üblicherweise wird dieser Pflegegrad nur bei Menschen festgestellt, die in schwerster Weise in ihrer Selbstständigkeit körperlich und psychisch beeinträchtigt sind und einen besonders hohen Pflegebedarf haben.

Bewältigung von Alltagsaktivitäten

Eine psychische Beeinträchtigung bestand bei dem Kläger nicht. Er berief sich auf eine Ausnahmevorschrift. Danach kann Pflegegrad 5 zuerkannt werden, wenn eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine mit einem vollständigen Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion vorliegt. Dies sei bei ihm der Fall. Waschen, Zähneputzen, Anziehen oder das Essen zubereiten seien nur mit der dreimal pro Woche erscheinenden Pflegeassistenz möglich.

Das BSG wies den Kläger ab. Zwar sei bei einer Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine ein Pflegegrad 5 und damit höheres Pflegegeld möglich, auch wenn der Kläger nicht psychisch oder geistig beeinträchtigt ist. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts könne der Kläger aber immer noch Alltagsaktivitäten trotz seiner erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen bewältigen, etwa mithilfe von Hilfsmitteln. Auch habe er gelernt, wie er seine behinderungsbedingten Einschränkungen ausgleichen kann. Die vom Medizinischen Dienst Bund festgelegten Richtlinien würden aber vorsehen, dass in solch einem Fall kein Anspruch auf Zuerkennung des Pflegegrades 5 besteht.

Az.: B 3 KR 12/22 R