sozial-Recht

Landgericht

Langzeitarbeitslose können nicht Erstattung überhöhter Miete fordern



Berlin (epd). Langzeitarbeitslose und Sozialhilfebezieher können von ihrem Vermieter nicht die Erstattung überhöhter Mieten einklagen. Auch wenn die Miethöhe gegen die Mietpreisbremse verstößt, haben letztlich das Jobcenter oder der Sozialhilfeträger die Miete bezahlt, so dass ein möglicher Erstattungsanspruch auf diese übergegangen ist, entschied das Landgericht Berlin in einem am 24. April bekanntgegebenen Urteil.

Vor Gericht war ein früherer Harzt-IV-Bezieher gezogen, der festgestellt hatte, dass seine Miete gegen die in Berlin geltende Mietpreisbremse verstößt. Von seinem Vermieter verlangte er daher die Erstattung der zu viel gezahlten Miete. Die Miete sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen, so der Langzeitarbeitslose.

Amtsgericht weist Zahlung von über 11.000 Euro an

Als der Vermieter sich weigerte, zog der Hartz-IV-Bezieher vor das Amtsgericht Köpenick. Dieses entschied, dass der Vermieter an den Kläger und seinen damaligen Mitbewohner insgesamt 11.513 Euro zahlen muss.

Das Landgericht hob dieses Urteil jedoch wieder auf. Der Kläger sei gar nicht berechtigt, die Erstattung möglicherweise zu viel bezahlter Miete zu verlangen. Denn die Mieten seien ganz überwiegend vom Jobcenter bezahlt worden. Daher seien „sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Mietverhältnis auf das Jobcenter übergegangen“. Eine Vollmacht des Jobcenters zur Durchsetzung solcher Forderungen habe der Kläger nicht.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Landgericht aber die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu.

Az.: 64 S 190/21