sozial-Recht

Sozialgericht

Corona-Hilfen für Pflegeheime trotz verpasster Antragsfrist



München (epd). Alten- und Pflegeheimbetreibern haben auch nach einem verspäteten Antrag Anspruch auf Ausgleich für Mehraufwendungen und Mindereinnahmen wegen der Corona-Pandemie. Dass Einrichtungen bei einer verpassten Frist zur Abgabe der Unterlagen von Leistungen ausgeschlossen werden, verstößt gegen den vom Gesetzgeber festgelegten Willen, die finanziellen Hilfen pragmatisch zu gewähren, entschied das Sozialgericht München in einem am 24. April veröffentlichten Urteil.

Wegen der hohen finanziellen Belastungen von Pflegeeinrichtungen in der Pandemie hatte der Gesetzgeber Hilfen für Mehrkosten, etwa für Schutzmasken oder erhöhtem Personalbedarf, zugesagt. Auch für Mindereinnahmen sollte es Geld von den Pflegekassen geben.

Gesetzliche Kasse regelte den Ablauf selbst

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung sollte hierfür das genauere Verfahren regeln. Dieser legte dann fest, dass für 2020 die Anträge bis 31. März 2021 gestellt werden müssen. Für das Jahr 2021 mussten Anträge bis zum 31. März 2022 vorliegen.

Im Streitfall hatte eine Pflegeeinrichtung des Bayerischen Roten Kreuzes erfolglos für März bis Dezember 2020 Hilfen in Höhe von knapp 100.000 Euro beantragt. Begründung: Die Anträge mitsamt den hierfür erforderlichen Belegen über Mehrkosten und Mindereinnahmen seien erst nach März 2021 und damit zu spät gestellt worden.

Gesetzgeber wollte schnelle und pragmatische Hilfen

Das Sozialgericht urteilte nun, dass der Pflegeeinrichtung die Hilfen zustehen. Zwar habe der Gesetzgeber dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung das Recht eingeräumt, das genauere Vorgehen über die Mittelvergabe zu regeln. Auch habe eine Frist zu Antragstellung gesetzt werden dürfen. Allerdings entspreche es nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass Einrichtungen bei verpasster Frist von den Hilfen ausgeschlossen werden, betonten die Münchener Richter. Bei verspäteter Antragstellung müssten die Einrichtungsträger nur damit rechnen, dass sie verspätet Geld erhalten.

Denn der Gesetzgeber habe vor allem schnell und pragmatisch finanzielle Hilfen für die Pflegeheime vorgesehen. Dieses Ziel würde jedoch vereitelt, wenn die Hilfen wegen einer sehr kurzen Antragsfrist nicht gewährt würden. Das Sozialgericht schloss sich damit einem ähnlichen Urteil des Sozialgerichts vom 2. Juni 2022 an (Az.: S 10 P 119/21).

Az.: S 44 P 195/22