sozial-Editorial

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Markus Jantzer
epd-bild/Heike Lyding

die Vorschläge, wie einkommensschwache Haushalte angesichts der hohen Preissteigerungen unterstützt werden können, mehren sich. Die Diakonie Deutschland fordert nun gemeinsam mit dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung für bestimmte Gruppen einen monatlichen Krisenzuschlag von 100 Euro: Alle Haushalte, die Leistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialgeld oder Grundsicherung erhalten, sollten diese Zusatzzahlung bekommen. Sie solle auf sechs Monate befristet werden. Sehen Sie dazu auch das epd-Video an.

Der Mangel an Hausärztinnen und Hausärzten in Deutschland schlägt bei immobilen, pflegebedürftigen Menschen voll durch. Das Zentrum für Qualität in der Pflege sieht aufgrund der unterlassenen Haus- und Heimbesuche bereits die gesundheitliche Versorgung gefährdet. Allgemeinarztverbände erklären ihre Zurückhaltung bei Hausbesuchen damit, dass Ärzte dabei nicht auf ihre Kosten kommen. „Die Vergütung ist viel zu gering“, sagt etwa Christian Pfeiffer, Vorstandsmitglied des Bayerischen Hausärzteverbandes.

Die Anbieter von betreutem Wohnen und Pflegeheimplätzen reagieren auf die stark gestiegenen Energiepreise. Manche Betreiber wie etwa die Augustinum Gruppe haben die Verteuerung bereits zum 1. Juli an die Seniorinnen und Senioren weitergegeben. Andere Betreiber haben mit Energieversorgern längerfristige Verträge geschlossen, so dass die Preiserhöhungen erst später wirksam werden. Wer wie die BruderhausDiakonie in Reutlingen von fossiler auf erneuerbare Energie umgestellt hat, könnte von einem Preisschock verschont bleiben.

Zuverdienste werden bei Hartz-IV-Beziehern grundsätzlich auf die staatliche Hilfeleistung angerechnet. Aber wie verhält sich das bei Trinkgeldern, also freiwilligen Zuwendungen von Privatpersonen? Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass Hartz-IV-Aufstocker Trinkgeld in gewissem Rahmen behalten dürfen: nämlich zehn Prozent des Regelbedarfs. Derzeit liegt der Hartz-IV-Regelsatz für Alleinstehende bei monatlich 449 Euro, so dass 44,90 Euro an Trinkgeld nicht einkommensmindernd angerechnet werden dürfen.

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Ihr Markus Jantzer