Brüssel, Luxemburg (epd). Die als „Uploadfilter“ bekannten Überwachungspflichten für Internetbetreiber sind rechtens. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 26. April in Luxemburg, dass die Bestimmungen aus dem EU-Urheberrecht zwar die Meinungsfreiheit der Nutzer einschränken. Dies verfolge aber das legitime Ziel des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und sei verhältnismäßig. Der EuGH wies damit eine Klage Polens ab. (AZ: C-401/19)

Die 2019 verabschiedete EU-Richtlinie zum Urheberrecht legt die Haftung der Anbieter von Internetdiensten wie zum Beispiel Youtube mit Blick auf geschützte Werke wie Filme und Musikstücke fest. Die Dienste haften demnach beim Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke durch Nutzer.

Nutzerinhalte „aktiv überwachen“

Sie können sich aber von der Haftung befreien, erläuterte der EuGH. Dafür müssen sie die hochgeladenen Nutzerinhalte de facto „aktiv überwachen“ und je nach Menge der Nutzerinhalte und Art der geschützten Werke auf „Instrumente zur automatischen Erkennung und Filterung“ zurückzugreifen. Dahinter stecken die sogenannten Uploadfilter. Polen klagte, weil diese Bestimmung aus Artikel 17 der Richtlinie die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit verletze.

Der EuGH führte zur Abweisung der Klage aus, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen gegen ein übermäßiges Filtern und Sperren getroffen habe. Dementsprechend sei „ein Filtersystem, bei dem die Gefahr bestünde, dass es nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheidet“, mit der Meinungsfreiheit unvereinbar.

Das Gericht verwies ferner auf die Ausnahmen. So müssen die EU-Staaten zum Beispiel sicherstellen, dass die Nutzer geschützte Werke für Parodien weiter nutzen dürften. Ein weiterer Punkt, der aus Sicht des EuGH die Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigt, sind die Verfahrensgarantien für Nutzer, wenn Internetanbieter legale Inhalte irrtümlich oder ohne Grundlage sperrten.

Der Verband der Internetwirtschaft eco nannte das Urteil ein „schlechtes Signal für die Meinungsfreiheit im Netz“. Für die betroffenen Unternehmen bedeute es weiter Rechtsunsicherheit darüber, was sie tun müssten, um nicht von Rechteinhabern in Anspruch genommen zu werden.

Kritik vom Branchenverband

Der Branchenverband Bitkom urteilte: „Uploadfilter bleiben faktisch bestehen, was dem Grundgedanken des freien Internet diametral gegenübersteht.“ Zugleich erklärte der Verband, da die meisten Plattformen Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften abgeschlossen hätten, seien automatische Blockierungen selten nötig.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte nannte das Urteil hingegen „eine wichtige Weichenstellung für den Schutz der Meinungsfreiheit im Netz“. Denn der EuGH habe die EU-Staaten „zu einer grundrechtskonformen Umsetzung der Regelung“ verpflichtet. Sie müssten dafür sorgen, dass legale Uploads nicht gesperrt würden.

Der Europaabgeordnete der Piratenpartei Patrick Breyer erklärte, die bisherigen Uploadfilter-Verfahren von Konzernen wie Facebook oder Google genügten den hohen Anforderungen des EuGH nicht.