Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verlieren nach ihrer Volljährigkeit nicht ihr Recht auf Familienzusammenführung. Voraussetzung hierfür ist, dass sie innerhalb einer "angemessenen Frist" nach ihrer Flüchtlingsanerkennung einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 12. April in Luxemburg urteilte. (AZ: C-550/16)

Nach EU-Recht können unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in ihrem Heimatland lebende nahe Angehörigen nachkommen lassen. Das Recht auf Familienzusammenführung ist nicht in das Ermessen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten gestellt.

Zeitpunkt der Einreise entscheidend

Im jetzt entschiedenen Fall reiste eine junge Frau im Februar 2014 im Alter von 17 Jahren aus Eritrea in die Niederlande ein. Als sie wenige Monate später 18 Jahre alt wurde und auch einen Aufenthaltstitel erhielt, wurde ihr Antrag auf Zusammenführung mit ihren Eltern und drei minderjährigen Brüdern wegen ihrer Volljährigkeit abgelehnt.

Entscheidend sei aber, ob der Flüchtling zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig war, urteilte der EuGH. Wenn der Flüchtling im Laufe des Asylverfahrens volljährig wird, verliere er damit nicht sein Recht auf Familiennachzug. Allerdings müsse der Antrag auf Familienzusammenführung im Regelfall innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Flüchtlingsanerkennung gestellt werden, erklärte das Gericht.