

Straßburg, Karlsruhe (epd). Eine gesetzliche Impfpflicht ist nach der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig. Auch wenn eine verpflichtende Impfung das Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt, kann das zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig und rechtmäßig sein, urteilte am 8. April der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.
In den sechs Verfahren hatten sich Eltern gegen die in Tschechien geltende Impfpflicht bei der Aufnahme ihrer Kinder in eine Kita gewandt. Eine vergleichbare Regelung gibt es in Deutschland mit Blick auf die Masern.
Die tschechischen Regelungen sehen vor, dass Kinder gegen neun Infektionskrankheiten wie Masern, Tetanus oder Hepatitis B geimpft sein müssen. In bestimmten Fällen ist zusätzlich noch eine Pneumokokken-Impfung vorgeschrieben.
Kommen Eltern der Impfung ihrer Kinder ohne triftigen Grund nicht nach, droht allerdings keine "Zwangsimpfung". Gegen Eltern wird aber eine einmalige Geldstrafe verhängt. Und: Ohne einen Impfnachweis können Kinder nicht in Kindergärten aufgenommen werden. Ausnahmen sind nur aus rein gesundheitlichen Gründen möglich.
Die Beschwerdeführer rügten insbesondere, dass ihr Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt werde. Ein Vater hatte sich gegen eine Geldbuße gewandt, weil er sich weigerte, seine 13 und 14 Jahre alten Kinder gegen Kinderlähmung, Hepatitis B und Tetanus impfen zu lassen. In den weiteren Fällen ging es unter anderem um Kinder, die wegen fehlender Impfungen nicht in Kitas aufgenommen wurden oder sie wieder verlassen mussten.
Erstmals hat der EGMR nun Impfpflichten für Kinder gebilligt. Die tschechische Impfpflicht sei zulässig und verhältnismäßig, da damit "legitime Ziele" verfolgt würden. Staaten hätten beim Gesundheitsschutz der Bevölkerung einen weiten Ermessensspielraum, wann sie welche Impfungen vorschreiben.
Hier greife zwar die Impfpflicht in das Recht auf Privatleben und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen ein, befand das Gericht. Der Staat sei aber auch verpflichtet, die Gesundheit aller Bürger zu schützen.
Dabei müsse er auch das Kindeswohl im Blick haben. "Wenn es um Impfungen geht, sollte das Ziel sein, dass jedes Kind vor schweren Krankheiten geschützt ist. In den allermeisten Fällen wird dies dadurch erreicht, dass die Kinder in ihren ersten Lebensjahren den vollen Impfplan erhalten. Diejenigen, die nicht geimpft werden können, sind indirekt vor ansteckenden Krankheiten geschützt, solange der erforderliche Durchimpfungsgrad in ihrer Gemeinschaft aufrechterhalten wird", erklärte der EGMR.
Die vorgeschriebenen Impfungen könnten wirksam und sicher die entsprechenden Krankheiten bekämpfen. Ausnahmen von der Impfpflicht, etwa aus medizinischen Gründen, seien möglich. Das Gericht räumte ein, dass bei den Immunisierungen unerwünschte schwere Nebenwirkungen auftreten. Das sei aber nur sehr selten, etwa fünf bis sechs Fälle bei 100.000 geimpften Kindern. Tschechien sehe daher vor, die Impfeignung jedes einzelnen Kindes zu prüfen. Schließlich werde auch keine Impfung unter Zwang durchgesetzt. Es gebe lediglich einmalige Geldstrafen oder die Aufnahmesperre im Kindergarten.
In Deutschland ist seit März 2020 die Masernimpfung vorgeschrieben. Ein entsprechender Nachweis über eine Impfung oder eine anderweitige Immunisierung ist für die Aufnahme im Kindergarten Pflicht. Mehrere dagegen gerichtete Eilanträge von Eltern wies das Bundesverfassungsgericht am 11. Mai 2020 ab.
Die Interessen der Impfgegner und ihrer Kinder müssten gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken zurücktreten, entschieden die Karlsruher Richter. Noch dieses Jahr wollen die Verfassungsrichter im Hauptsacheverfahren über die Impfpflicht entscheiden.
Doch auch ohne konkrete Impfpflicht können Eltern zum Impfen gedrängt werden. Liegen getrennt lebende Eltern im Streit, ob ihre Tochter nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) geimpft werden soll, kann aus Kindeswohlgründen derjenige Elternteil das alleinige Sorgerecht erhalten, der die Impfungen befürwortet, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 3. Mai 2017.
Einen automatischen Schulausschluss müssen bei einem Masernausbruch an einer Schule ungeimpfte Kinder dagegen nicht sofort befürchten, urteilte am 22. März 2012 das Bundesverwaltungsgericht. Die Leipziger Richter betonten jedoch, dass ein Ausschluss vom Unterricht grundsätzlich zulässig sei, wenn das jeweilige Kind Kontakt mit einem Kranken hatte und von einer tatsächlichen Ansteckungsgefahr auszugehen sei.
Az.: 47621/13 und weitere (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)
Az.: 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20 (Bundesverfassungsgericht)
Az.: XII ZB 157/16 (Bundesgerichtshof)
Az.: 3 C 16.11 (Bundesverwaltungsgericht)