sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter müssen sich an Kosten für Jugendweihe beteiligen



Jobcenter müssen für die Kosten einer Jugendweihefeier Geld aus dem Teilhabepaket zur Verfügung stellen. Denn bei der Jugenweihefeier handele es sich um eine förderfähige "kulturelle Aktivität", entschied das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am 3. Februar bekanntgegebenen Urteil.

Der Gesetzgeber hatte 2011 das sogenannte Teilhabepaket eingeführt, um Kinder und Jugendliche aus Hartz-IV-Familien "für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft" zu unterstützen. Hierfür können derzeit bis zu 15 Euro monatlich für Freizeiten, Musikunterricht oder auch andere "Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit" gezahlt werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Jugendliche, im Grundsicherungsbezug stehende Kläger 2017 an einer Jugendweihefeier teilgenommen. Die Feier stellt für viele nicht-christliche Jugendliche - insbesondere in den neuen Bundesländern - eine Alternative zur Kommunion oder Konfirmation dar. Der Veranstalter berechnte für die Feier 100 Euro. Das Jobcenter des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt lehnte eine Kostenübernahme ab.

Wie schon das Sozialgericht Meiningen sprach nun auch das LSG Erfurt dem Jugendlichen Geld aus dem Teilhabepaket zu. Die Jugendweihefeier sei eine den gesetzlichen Beispielen "vergleichbare kulturelle Aktivität".

Hier habe der Jugendliche Anspruch auf 60 Euro. Damals habe der Teilhabesatz bei nur zehn Euro pro Monat gelegen, also insgesamt 120 Euro pro Jahr. Im Streitjahr 2017 habe er aber bereits schon einmal 60 Euro für eine andere Aktivität ausgegeben. Das Erfurter Urteil ist rechtskräftig.

Az.: L 9 AS 322/19