sozial-Recht

Bundesverfassungsgericht

Elektronische Fußfessel für Straftäter verletzt nicht Menschenwürde



Die "elektronische Fußfessel" für aus der Haft oder dem Maßregelvollzug entlassene gefährliche Straftäter verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zum Schutz der Allgemeinheit ist die elektronische Überwachung von entlassenen, aber weiterhin als gefährlich geltenden Straftätern verhältnismäßig, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 4. Februar veröffentlichten Beschluss.

Der Gesetzgeber hatte 2011 die GPS-gestützte elektronische Fußfessel eingeführt. So sollten aus der Haft oder dem Maßregelvollzug entlassene Straftäter, die für die Allgemeinheit weiterhin eine große Gefahr darstellen, überwacht werden können. Bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wird ein Sender am Fußgelenk angebracht, der den Standort des betreffenden Menschen ständig überwacht.

Besondere Auflagen für Überwachung

Nach dem Gesetz ist die Überwachungsmaßnahme nur unter strengen Auflagen erlaubt. So müssen die in die Freiheit entlassenen Straftäter weiter als besonders gefährlich gelten und sich mindestens drei Jahre in der Haft oder im Maßregelvollzug befunden haben. Außerdem müssen sie nach ihrer Entlassung unter einer sogenannten Führungsaufsicht stehen.

Die zwei Beschwerdeführer, die wegen Mordes beziehungsweise Vergewaltigung ihre Strafe verbüßt hatten, hielten die Anordnung zum Tragen ihrer elektronischen Fußfessel für verfassungswidrig. Die ständige Überwachung verletze ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Einsatz ist verhältnismäßig

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die elektronische Fußfessel verhältnismäßig sei und nicht die Menschenwürde verletze. Die Maßnahme sei zum Schutz der Allgemeinheit erlaubt. Die Einschränkungen im informationellen Selbstbestimmungsrecht seien hinzunehmen.

Träger der elektronischen Fußfessel könnten diese auch verdecken, um eine mögliche Stigmatisierung durch andere Menschen zu verhindern und seien nicht "sichtbar gebrandmarkt", erklärten die Verfassungsrichter. Die Fußfessel erschwere auch nicht wesentlich eine eigenständige Lebensführung. Auch sei damit eine Resozialisierung der Straftäter weiter möglich.

Az.: 2 BvR 916/11 und 2 BvR 636/12