sozial-Recht

Verwaltungsgericht

83-Jähriger scheitert mit Antrag auf sofortige Impfung



Ein 83-Jähriger ist mit seinem Antrag auf eine unverzügliche Schutzimpfung gegen das Coronavirus vor dem Verwaltungsgericht Hannover gescheitert. Nach Angaben des Gerichtes war er der Auffassung, aufgrund seines Alters, seiner Vorerkrankungen sowie als Vater von zwei schulpflichtigen Kindern einen Anspruch auf die Impfung zu haben. Es handele sich um einen Härtefall. Diese Auffassung teilte das Gericht in dem am 26. Januar veröffentlichtem Urteil nicht.

Der Mann könne einen Anspruch auf sofortige Schutzimpfung gegen das niedersächsische Gesundheitsministerium weder aus der Coronavirus-Impfverordnung noch aus Teilhabeansprüchen herleiten, erläuterte eine Sprecherin das am Vortag gefällte Urteil. Zwar gehört er nach Auffassung des Gerichts der Impfgruppe mit höchster Priorität an. Da dem Land aber derzeit nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehe, sei die Entscheidung, zunächst Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mit dem Impfstoff zu versorgen, nicht zu beanstanden.

Kein besonderer Härtefall

Bewohner von Alten- und Pflegeheimen hätten die ein deutlich erhöhtes Risiko, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und an Covid-19 zu sterben, erläuterte die Sprecherin. Zudem bestehe bei einem Ausbruch im Pflege- und Altenheim das Risiko einer raschen Verbreitung des Virus. Dies könne zu besonderen Belastungen der Intensivbettkapazitäten in den Kliniken führen.

Der 83-Jährige sei zudem kein besonderer Härtefall. Auch er könne sich etwa durch Kontaktvermeidung vor einer Ansteckung schützen. Für seine Kinder bestehe derzeit zudem keine Verpflichtung, die Schule zu besuchen, da - auch für das jüngere Kind - die Präsenzpflicht aktuell aufgehoben und die Befreiung von der Präsenzbeschulung bereits beantragt worden sei. Zwar ergebe sich für die Kinder und den Vater eine hohe Belastung, dies gelte derzeit jedoch gleichermaßen für alle Familien mit schulpflichtigen Kindern und gesundheitlich vorbelasteten Haushaltsangehörigen.

Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben.

Az.: 15 B 269/21