Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat zwei Gefangenen teilweise recht gegeben, die gegen menschenunwürdige Haftbedingungen geklagt hatten. In einem Fall wurde der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und in der Gewährleistung des allgemeinen Willkürverbots verletzt worden, teilte das Gericht am 27. Januar mit. Der zweite Beschwerdeführer sei in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt worden, hieß es. Beide Fälle wurden zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Die Beschwerdeführer waren im Jahr 2012 in bayerischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert. Sie rügten die Unterbringung mit einem weiteren Gefangenen in zu kleinen Hafträumen mit baulich nicht abgetrennten Toiletten ohne gesonderte Abluftvorrichtung.
Sollte der Haftraum tatsächlich nur 7,41 Quadratmeter groß gewesen sein und dem Beschwerdeführer anteilig nur eine Fläche von etwa 3,7 Quadratmeter zur Verfügung gestanden haben, hätte das Landgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigen müssen, so die Karlsruher Richter. Danach muss bei einer Fläche von unter vier Quadratmetern pro Gefangenem das Verbot der unmenschlichen Behandlung besonders intensiv geprüft werden.
Im zweiten Fall sei dem Kläger der Antrag auf Prozesskostenhilfe verwehrt worden. Das verletze seinen Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit, hieß es. Die Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung könnten nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens verneint werden, soweit Fragen der Menschenwürde bei der Unterbringungen ungeklärt seien, hieß es zur Begründung.
Az.: 1 BvR 117/16 und 1 BvR 149/16