Straßburg (epd). Ein Bürger, der durch die Corona-Politik seines Landes die Menschenrechte verletzt sieht, kann sich nicht ohne weiteres an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wenden. Das geht aus einem Urteil des Straßburger Gerichts vom 3. Dezember hervor, in dem es die Individualbeschwerde eines Franzosen als unzulässig abwies. Er habe nicht gezeigt, wie er persönlich von den beklagten Missständen betroffen sei, hieß es zur Begründung.
Der Mann aus Marseille hatte sich vor dem EGMR auf mehrere Menschenrechte berufen, darunter das Recht auf Leben. Seiner Ansicht nach tat der französische Staat nicht genug, um die Bürger vor dem Virus zu schützen. Unter anderem beklagte er laut EGMR Beschränkungen beim Zugang zu Corona-Tests.
Die Richter urteilten aber, dass das zu allgemein sei. Die individuelle Beschwerde eines Bürgers vor dem EGMR könne sich nicht allein darauf stützen, dass ein Gesetz oder eine Praxis die Europäische Menschenrechtskonvention zu verletzen scheine. Gemäß Artikel 34 der Konvention müsse sie vielmehr darlegen, dass der Bürger selbst dadurch wahrscheinlich in seinen Rechten verletzt werde.
Az.: 18108/20