sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Grundschüler wegen Maskenverweigerung zu Recht ausgeschlossen



Eine Grundschule in Coesfeld hat laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zwei Schüler zu Recht vom Unterricht ausgeschlossen, weil sie sich weigerten, eine Alltagsmaske zu tragen. Die gegen die Entscheidung der Schule gerichteten Eilanträge wurden abgelehnt, wie ein Gerichtssprecher am 7. Dezember mitteilte. Sämtliche vorgelegten Atteste hätten nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht erfüllt.

Die Schüler hatten mehrere ärztliche Atteste vorgelegt, laut denen bei ihnen "eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion" besteht. Diese Beeinträchtigung entstehe "durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft" unter dem Mund-Nasen-Schutz. Außerdem sei es "aus gravierenden medizinischen Gründen" nicht zumutbar, eine Maske oder ein "Face-Shield" (Visier) zu tragen, oder es könne aufgrund einer Hauterkrankung keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, hieß es in den Bescheinigungen.

Atteste waren unzureichend

Diese Atteste waren aus Sicht der Grundschule nicht ausreichend, die Kinder wurden sofort vom Schulbesuch ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht gab der Schule Recht. Die Richter beriefen sich in ihrem Beschluss auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Danach müssten in einem aktuellen ärztlichen Attest die gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkret benannt werden, und es müsse dargelegt werden, woraus sie resultieren. Auch seien eventuelle "relevante Vorerkrankungen" konkret zu bezeichnen und die Grundlage für die Einschätzung des Arztes müsse "im Regelfall" erkennbar werden.

In den durch die beiden Schüler vorgelegten Attesten seien diese Anforderungen nicht erfüllt worden, entschied das Gericht. Vor allem seien die angeführten gesundheitsschädlichen Folgen des Maske-Tragens nicht fundiert belegt worden. Ebenso wenig setzten sich die Dokumente damit auseinander, ob die Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien, erklärte das Verwaltungsgericht. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Az.: 5 L 1019/20 und 5 L 1027/20