Straßburg (epd). Ein Häftling aus Bayern hat wegen wiederholter Leibesvisitationen vor einem europäischen Gericht einen Schadenersatz von 12.000 Euro erstritten. Die Prozeduren, bei denen sich der Gefangene ohne konkreten Anlass ausziehen musste und rektal durchsucht wurde, verstießen gegen das Verbot erniedrigender Behandlung, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 22. Oktober in Straßburg. Außerdem sei das Recht des Mannes auf wirksamen Rechtsbehelf verletzt worden.
Laut EGMR handelt es sich um einen Insassen der Justizvollzugsanstalt Straubing. Dort habe vor oder nach Besuchen ausnahmslos je einer unter fünf Häftlingen eine Leibesvisitation über sich ergehen lassen müssen. 2016 verurteilte das Bundesverfassungsgericht eine derartige Prozedur unter bestimmten Umständen als verfassungswidrig.
Der Häftling erhielt zwar vor verschiedenen deutschen Gerichten wegen eines Teils der von ihm erduldeten Leibesvisitationen Recht, erklärte der EGMR weiter. Als er jedoch Unterstützung für Verfahren wegen Schadenersatz beantragte, sei ihm dies mit dem Argument verweigert worden, dass die Feststellung des Unrechts Schadenersatz überflüssig mache.
Az.: 6780/18 und 30776/18