Freiburg (epd). Asylsuchende dürfen während der Corona-Pandemie nach Italien abgeschoben werden. Auch wenn sich in Italien fast 250.000 Menschen mit dem Sars-CoV-2-Virus ansteckten und mehr als 35.000 Infizierte starben, hat sich die Lage dort so entspannt, dass im Fall einer Abschiebung Flüchtlinge dort keine unvereinbaren Aufnahmebedingungen vorfinden, entschied das Verwaltungsgericht Freiburg in einem am 2. September veröffentlichten Urteil.
Im Streitfall hatte der aus Pakistan stammende Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in der islamischen Ahmadiyya-Gemeinschaft Verfolgung in seinem Heimatland befürchtet. Er floh daraufhin 2011 nach Italien. Dort wurde ihm eingeschränkter, sogenannter subsidiärer Flüchtlingsschutz gewährt. 2014 reiste er in Deutschland ein und stellte erneut einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) lehnte diesen als unzulässig ab, da der Mann bereits in Italien Schutz gefunden habe. Die Behörde setzte ihm eine Ausreisefrist von 30 Tagen und drohte die Abschiebung an.
Das Verwaltungsgericht urteilte, dass dem Flüchtling zu Recht die Abschiebung angedroht wurde. Allerdings sei die 30-Tagesfrist rechtswidrig gewesen. Bei unzulässigen Asylanträgen bestehe nur eine Ausreisefrist von einer Woche. Da hier die Frist zugunsten des Klägers verlängert wurde, spiele dies aber keine Rolle.
Einer Abschiebung nach Italien stehen auch nicht unmenschliche oder schlechte humanitäre Bedingungen entgegen. Zwar sei Italien von der Corona-Pandemie besonders hart getroffen worden. So seien nicht nur mehr als 35.000 Menschen an einer Infektion gestorben, auch die Wirtschaft sei stark eingebrochen. Derzeit seien die Infektionszahlen aber heruntergegangen, eine Reisewarnung aus gesundheitlichen Gründen bestehe nicht mehr.
Es gebe zudem keine Anhaltspunkte, dass im Zuge der Corona-Pandemie Defizite in der Unterbringungssituation nicht durch karitative Einrichtungen ausgeglichen werden könnten. Zudem bestehe für anerkannte Schutzberechtigte auch Arbeitsmöglichkeiten wie etwa als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft. Ein Verstoß gegen das in der Grundrechte-Charta enthaltene Verbot einer unmenschlichen Behandlung sei bei einer Abschiebung nicht zu erwarten.
Az.: A 10 3159/18