sozial-Recht

Verwaltungsgerichtshof

Pflegekräfte müssen nicht generell ihre Arbeitskleidung waschen



Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf nicht ohne weiteres von Pflegekräften das Waschen ihrer Arbeitskleidung verlangen. Besteht die Gefahr, dass die Arbeitskleidung mit Keimen oder Körperausscheidungen und -flüssigkeiten der Pflegebedürftigen verunreinigt wird, ist diese wie Schutzkleidung zu behandeln, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem am 1. September veröffentlichten Urteil. Für die Reinigung der Schutzkleidung sei dann aber aus Arbeitsschutzgründen allein der Betreiber der Pflegeeinrichtung zuständig, erklärten die Mannheimer Richter.

Konkret ging es um ein Pflegezentrum aus dem Raum Stuttgart. Die Einrichtung verfügt über 111 Kurzzeit- und Dauerpflegeplätze und betreut vorwiegend Demenz-Patienten. In einem ausgelagerten Wohnbereich werden 19 Personen mit schweren Schädel-Hirnverletzungen gepflegt, darunter auch Wachkomapatienten.

Hygiene-Anordnung der Heimaufsicht

Um die Hygiene zu gewährleisten, hat das Pflegezentrum einen Hygieneplan entwickelt. Danach sollten die Pflegekräfte ihre zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung selbst zu Hause bei mindestens 60 Grad waschen. Bei der Pflege infektiöser Bewohner wird eine besondere Schutzkleidung vorgeschrieben, bestehend aus einer Einwegschutzschürze und Einmalhandschuhen.

Das Pflegepersonal liegt mit dem Arbeitgeber zur Frage der Waschpflicht bei der Arbeitskleidung seit Jahren im Streit. Die Heimaufsicht erließ schließlich eine hygienerechtliche Anordnung, wonach der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung zuständig ist.

Dieser zog dagegen vor Gericht. Nach der Biostoffverordnung müsse er Arbeitskleidung nicht selber waschen. Dies sei erst bei Schutzkleidung der Fall. Schutzkleidung würde das Pflegepersonal in Form der Einmalschutzschürze und der Einmalhandschuhe erhalten.

Keime der Risikogruppe 2-3

Doch der VGH bestätigte nun die behördliche Anordnung. Nach den Zielen des Arbeitsschutzgesetzes müsse der Arbeitgeber Gefährdungen der Beschäftigten vermeiden oder zumindest minimieren. In Alten- und Pflegeheimen sei von Keimen der Risikogruppe 2-3 auszugehen. Nach der Biostoffverordnung müssten dann Maßnahmen der Schutzstufe 2 durchgeführt werden. Dazu gehöre, dass der Arbeitgeber Schutzkleidung entweder selbst wäscht oder eine zertifizierte Reinigung damit beauftragt.

Hier sei die von den Pflegekräften getragene Arbeitskleidung auch als Schutzkleidung anzusehen. Denn die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Einmal-Schutzkleidung bedecke die darunter liegende Kleidung nur unzureichend. Sobald aber die Arbeitskleidung mit Biostoffen kontaminiert werden könne, müsse diese wie Schutzausrüstung behandelt werden. Der Pflegeheimbetreiber müsse diese daher reinigen und von anderer Kleidung getrennt aufbewahren.

Az.: 6 S 1589/18