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Corona

Verbände loben Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes




Werkstätten für Behinderte trifft die Corona-Krise hart.
epd-bild/Susanne Hübner
Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz bietet die Regierung sozialen Einrichtungen in der Corona-Krise eine Überbrückungshilfe. Die Koalitionsspitzen haben nun beschlossen, das Gesetz bis Ende dieses Jahres zu verlängern. Angesichts steigender Infektionszahlen sei dies ein wichtiges Signal, sagen die Wohlfahrtsverbände.

Die Sozialverbände haben den Beschluss des Koalitionsausschusses zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) begrüßt. "Der Beschluss ist ein positives Signal dafür, dass man sich weiter um den Bestand der Sozialdienste und Einrichtungen sorgt", sagte der Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), Gerhard Timm, am 26. August dem Evangelischen Pressedienst (epd) in Berlin. Angesichts steigender Infektionszahlen vermittele die Gesetzesverlängerung der Sozialbranche in der Krise Sicherheit und Verlässlichkeit. Das Gesetz war zu Beginn der Corona-Krise eingesetzt worden, um in finanzielle Not geratenen Sozialdienstleistern eine Überbrückungshilfe zu bieten.

Hilfsbedarf vieler Einrichtungen

Aktuell lägen der BAGFW keine Zahlen vor, wie stark die Hilfen seit der Einführung des Gesetzes in Anspruch genommen wurden. In den vergangenen zwei Wochen hätte Sozialunternehmen der Arbeitsgemeinschaft aber Sorgen geäußert, sollte die Bundesregierung das Gesetz nicht verlängern, sagte Timm.

Der Geschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands, Werner Hesse, lobte die Bundesregierung ebenfalls: "Die Bundesregierung bemüht sich, die soziale Infrastruktur aufrechtzuerhalten." Auch wenn der Hilfsbedarf vieler Einrichtungen seit der Lockerung der Corona-Beschränkungen vermutlich erst einmal gesunken ist, wisse man angesichts steigender Infektionszahlen nicht, ob der Bedarf künftig nicht wieder zunehmen werde.

Die Diakonie-Vorständin Maria Loheide bezeichnete das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz als einen "letzten Rettungsschirm" für soziale Dienste und Einrichtungen, der aktuell noch gebraucht werde. "Von Normalbetrieb – zum Beispiel in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, in den Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen oder den Einrichtungen der Arbeitsförderung und Weiterbildung – kann noch lange keine Rede sein", sagte Loheide dem epd.

Existenzielle Gefährdung trotz Zuschüssen

Sie kritisierte, dass das Gesetz, den in wirtschaftliche Not geratenen Antragsstellern die finanziellen Ausfälle nicht vollständig ausgleiche und Mehraufwendungen für Hygienemaßnahmen und zusätzliches Personal finanziere: "Zuschüsse von monatlich höchstens 75 Prozent sichern die Existenz vieler Einrichtungen und Dienste nicht."

Die Spitzen von Union und SPD haben sich in der Nacht zum 26. August in einer Sitzung des Koalitionsauschusses darauf verständigt, das in der Corona-Krise eingeführte Sozialdienstleister-Einsatzgesetz bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Das Gesetz wäre Ende September ausgelaufen, hätte die Bundesregierung bis dato keine Verlängerung initiiert.

Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz will der Bund wirtschaftliche Einbußen und drohende Insolvenzen für soziale Dienstleister und Einrichtungen infolge der Corona-Pandemie abfedern. Insbesondere während des Corona-Lockdowns mussten Einrichtungen wie Werkstätten für Menschen mit Behinderung ihren Betrieb teilweise bis auf null herunterfahren.

Flexibler Personaleinsatz

Mit dem Gesetz soll sichergestellt werden, dass die Einrichtungen und Dienste weiterhin Geld von ihren Leistungsträgern erhalten: Vorgesehen ist ein Betrag, der monatlich höchstens 75 Prozent des Durchschnittsbetrags der vergangenen zwölf Monate entspricht. Anspruchsberechtigt sind hauptsächlich Arbeitsmarktdienstleistungen, Jugendhilfeleistungen und Leistungen der Behindertenhilfe.

Im Gegenzug sollen die Dienstleister, die die Hilfe des Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Anspruch nehmen, bei der Krisenbewältigung der Corona-Pandemie helfen. In der Praxis sah dies zum Beispiel so aus, dass das Personal einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung während der Schließung der Einrichtung zeitweise in Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung eingesetzt war. Dort war aufgrund der Werkstätten-Schließung der Betreuungsbedarf gestiegen, der mit der Umverlegung des Personals so gedeckt werden konnte.

Sobald ein sozialer Dienstleister seinen Betrieb wieder wie gewohnt aufnehmen kann, treten die Hilfen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes außer Kraft und die Einrichtungen und Dienste werden wie vertraglich vereinbart von den Leistungsträgern bezahlt.

Patricia Averesch