Darmstadt (epd). Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auch für die zeitlich befristete Entsendung eines fest angestellten Arbeitnehmers ins Ausland. Entsprechend sei der Unfall eines beim Zoo Leipzig beschäftigten Tierpflegers, der für eine Tätigkeit in einem Projekt in Vietnam freigestellt war, als Arbeitsunfall anzuerkennen, entschied das Hessische Landessozialgericht Darmstadt in einem am 17. August veröffentlichen Urteil. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der 1982 geborene Tierpfleger war nach Angaben des Gerichts 2009 vom Zoo Leipzig für ein Ausbildungsprojekt in einen vietnamesischen Nationalpark entsandt worden. Während einer Exkursion erlitt er einen Unfall, in dessen Folge sein linkes Bein teilamputiert wurde. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Tierpfleger sei bei dem vietnamesischen Nationalpark beschäftigt gewesen und gehöre daher nicht zum gesetzlich unfallversicherten Personenkreis. Der Mann klagte und verwies darauf, dass der Zoo Leipzig, der seit 2007 Personal an den Park entsende, seine Tätigkeit in Vietnam bezahlt habe.
Bereits 2013 entschied das Hessische Landessozialgericht, dass ein Arbeitsunfall vorliege. Trotz der Freistellungsvereinbarung zwischen dem verunglückten Tierpfleger und dem Zoo Leipzig habe das Beschäftigungsverhältnis auch während der Tätigkeit in Vietnam fortbestanden. Das Bundessozialgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Es könne aufgrund der erfolgten Feststellungen nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls zu wem der Tierpfleger zum Unfallzeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.
Nach weiteren Ermittlungen stellte das Landessozialgericht erneut einen Arbeitsunfall fest. Der Tierpfleger sei auch während seines Aufenthalts in Vietnam bei dem Zoo Leipzig beschäftigt gewesen. Der Zoo habe ein eigenes Interesse bezüglich der Arbeit des Tierpflegers in Vietnam gehabt, der westliche Standards in der Tierpflege habe einführen und vietnamesische Tierpfleger entsprechend habe ausbilden sollen.
Az.: L 3 U 105/16 ZVW