sozial-Recht

Bundessozialgericht

Meist kein Unfallschutz bei Gaststättenbesuch während einer Reha



Beschäftigte stehen während einer Reha nicht rund um die Uhr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch wenn Ärzte einer psychisch kranken Frau die Pflege sozialer Kontakte empfohlen haben, deckt damit die Unfallversicherung nicht einen abendlichen Gaststättenbesuch ab, urteilte am 23. Juni das Bundessozialgericht (BSG). Hierfür müsse vielmehr der konkrete Gaststättenbesuch ärztlich angeordnet oder empfohlen werden oder zumindest im Therapieplan enthalten sein, entschieden die Kasseler Richter.

Im Streitfall war die aus Baden-Württemberg stammende Klägerin wegen einer "Anpassungsstörung" für eine Reha-Maßnahme in einer psychosomatischen Klinik. Während der Reha empfahlen ihr die Ärzte, mehr an die frische Luft zu gehen und soziale Kontakte zu pflegen.

Verletzte Hand nach Sturz

Als ein Teilnehmer ihrer Therapiegruppe vorschlug, mit mehreren Personen abends in einer Gaststätte zu gehen, nahm auch die Klägerin daran teil. Auf dem Rückweg stürzte sie und verletzte sich an einer Hand. Den Unfall wollte sie als Arbeitsunfall anerkannt haben und verwies darauf, dass Versicherte während einer stationären oder teilstationären Reha unter Versicherungsschutz stehen. Ihre Ärzte hätten ihr insbesondere die Pflege sozialer Kontakte als Reha-Ziel empfohlen. Sie habe sich daher gedrängt gefühlt, an dem Gaststättenbesuch teilzunehmen.

Doch das BSG urteilte, dass kein Arbeitsunfall vorlag. Zwar bestehe grundsätzlich auch bei einer Reha Unfallschutz. Dies gelte jedoch nicht rund um die Uhr. Allgemeine Empfehlungen der behandelnden Ärzte - hier die Pflege sozialer Kontakte - reichten für einen Versicherungsschutz nicht aus. Vielmehr müsse der Gaststättenbesuch konkret von den Ärzten angeordnet oder empfohlen werden. Hier war der Besuch aber weder im Therapieplan enthalten, noch sollte dieser Gegenstand einer Therapiesitzung sein, erklärte das BSG.

Az.: B 2 U 12/18 R