München (epd). Die Sozialgerichte sind sich uneins, ob Flüchtlinge wegen eines Kirchasyls nur niedrigere Asylbewerberleistungen erhalten können. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München bewertet in einem am 19. Juni veröffentlichten Urteil die Flucht vor Abschiebung in ein sogenanntes "offenes Kirchenasyl" als "rechtsmissbräuchlich", so dass keine Asylbewerberleistungen in voller Höhe der Sozialhilfe beansprucht werden dürfen. Das Hessische LSG in Darmstadt sprach in einem am 22. Juni bekanntgegebenen Beschluss dagegen einem Flüchtling Asylbewerberleistungen in Höhe der Sozialhilfe zu. Dessen Kirchasyl sei nicht "rechtsmissbräuchlich" gewesen, weil die Behörden über den Aufenthaltsort des abzuschiebenden Flüchtlings Bescheid wussten.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen erhalten Flüchtlinge zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums zunächst sogenannte Grundleistungen. Diese werden weitgehend als Sachleistungen gewährt und fallen deutlich geringer aus als die Sozialhilfe und hängen auch von der Art der Unterbringung ab. Nach einer Aufenthaltsdauer von mehr als 18 Monaten (bis zum 21. August 2019 waren es 15 Monate) können jedoch sogenannte Analogleistungen beansprucht werden.
Diese entsprechen in etwa dem Sozialhilfesatz in Höhe von derzeit monatlich 432 Euro. Voraussetzung für den Erhalt ist allerdings, dass der Flüchtling seine Aufenthaltsdauer nicht "rechtsmissbräuchlich" beeinflusst hat.
Im Streitfall vor dem LSG München ging es um eine Frau aus Äthiopien, die über Italien nach Deutschland einreiste. Während ihres zweimonatigen Aufenthaltes in Italien hatte sie einen Asylantrag gestellt. Sie lebte dort nach eigenen Angaben auf der Straße und erhielt keinerlei materielle Unterstützung.
In Deutschland wurde ihr erneuter Asylantrag abgelehnt, weil sie bereits in Italien Schutz gefunden habe. Noch vor ihrer Abschiebung flüchtete sie in ein offenes Kirchenasyl einer evangelisch-lutherischen Gemeinde. Der Pfarrer teilte den Behörden den Aufenthalt der Frau mit. Diese lehnte eine Rückkehr nach Italien ab und verwies auf ihre zwischenzeitlich festgestellte schwere Diabetes-Erkrankung. Eine Abschiebung würde zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, lautete ihre Begründung.
Als die Rücküberstellungsfrist nach Italien abgelaufen war, war nun Deutschland für ihren Asylantrag zuständig. Die Frau verließ daraufhin ihr Kirchenasyl. Nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 15 Monaten beantragte sie Analogleistungen entsprechend der Sozialhilfe.
Das LSG München lehnte das ab. Die Frau habe mit ihrem Kirchenasyl ihren Aufenthalt in Deutschland "rechtsmissbräuchlich" beeinflusst. Sie habe sich mit dem Kirchenasyl der verpflichtenden Rücküberstellung nach Italien entzogen. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) 2008 hohe Anforderungen für rechtsmissbräuchliches Verhalten gestellt. So müsse eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht und gleichzeitig ein unentschuldbares Verhalten vorliegen (AZ: B 8/9b AY 1/07 R). Nach mehreren Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes reiche es nun aber für einen Rechtsmissbrauch aus, dass der Ausländer seine ausländerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, befanden die Richter.
Hier habe sich die Klägerin mit dem Kirchenasyl der Überstellung nach Italien entzogen. Dass die Behörden von ihrem Aufenthalt wussten, spiele keine Rolle. Denn letztlich sei das Verhalten der Klägerin maßgeblich und nicht das der Behörden, die das Kirchenasyl beachtet haben. Das Gericht ließ die Revision zum BSG in Kassel zu.
Das LSG Darmstadt sieht in dem Gang in ein offenes Kirchenasyls dagegen keinen Rechtsmissbrauch. Auch hier hatte ein Flüchtling in einer Frankfurter Kirchengemeinde Kirchenasyl erhalten. Die Behörden wurden ebenfalls über den Aufenthaltsort informiert.
Trotz des Kirchenasyls stünden dem Flüchtling aber Analogleistungen entsprechend der Sozialhilfe zu, so die Darmstädter Richter. Denn sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Bundesregierung würden das Kirchenasyl respektieren und keine Abschiebung aus den kirchlichen Räumen durchsetzen. Hier sei der Ausländerbehörde das Kirchenasyl des Mannes bekannt gewesen. Als untergetaucht gelte der Flüchtling daher nicht.
Verzichte aber der Staat darauf, die Ausreisepflicht durchzusetzen, könne das nicht dem Ausländer angelastet werden. Es wäre widersprüchlich, das Kirchenasyl bei dem Ausländer zu tolerieren und gleichzeitig ihm Rechtsmissbrauch vorzuwerfen.
Az.: L 19 AY 38/18 (LSG München)
Az.: L 4 AY 5/20 B ER (LSG Darmstadt)