sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Corona begründet kein Einzelzimmer in Asylunterkunft



In einer Erstaufnahmeeinrichtung lebende Asylbewerber können wegen der Corona-Pandemie nicht pauschal ein Einzelzimmer oder eine externe anderweitige Unterbringung verlangen. Gehört ein Flüchtling nicht zu einer Covid-19-Risikogruppe, ist ihm der Aufenthalt in einem Zweibettzimmer zumutbar, entschied das Verwaltungsgericht Leipzig in einem am 4. Juni veröffentlichten Beschluss. Allerdings müssten die per Verordnung erlassenen Corona-Auflagen wie die Einhaltung der Hygiene und von Mindestabständen in der Aufnahmeeinrichtung auch umgesetzt werden können.

Im konkreten Fall wollte ein in der Erstaufnahmeeinrichtung im sächsischen Schkeuditz untergebrachter Flüchtling per Eilantrag wegen der Corona-Pandemie ein Einzelzimmer oder eine externe Unterbringung durchsetzen. Er müsse sich nicht nur ein Zimmer mit einer anderen Person teilen, sondern auch mit rund 50 weiteren Bewohnern fünf Toiletten und Duschen. Genügend Seife als Hygienemaßnahme werde auch nicht ausreichend bereitgestellt, so dass insgesamt ein erhöhtes Ansteckungsrisiko bestehe, lautete seine Argumentation.

Abstände können eingehalten werden

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Zwar könnten aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge Asylbewerber von ihrer Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung befreit werden. Das sei hier aber nicht erforderlich, befand das Gericht.

Denn in der Aufnahmeeinrichtung könnten die vorgeschriebenen Mindestabstände von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Ein Anspruch auf ein Einzelzimmer bestehe nicht. Anderenfalls müssten auch alle anderen Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Alten- und Pflegeheime geschlossen werden. Die Hygiene an den sanitären Gemeinschaftsanlagen werde auch gewährleistet.

Fehle es mal an der bereitgestellten Seife, könne sich der Antragsteller diese selbst von seinem Taschengeld kaufen. Gegessen werde im Zimmer, was ebenfalls das Ansteckungsrisiko senke. Einer besonderen Risikogruppe gehöre der 34-Jährige ebenfalls nicht an.

Münsteraner Richter entscheiden anders

Das Verwaltungsgericht Münster gab unterdessen mit Beschluss vom 12. Mai dem Antrag eines Asylbewerbers, von der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung abzusehen, statt. Bei der im Streit stehenden Aufnahmeeinrichtung in Rheine hatte der Antragsteller die beengten Wohnverhältnisse und die nicht mögliche Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 Metern gerügt. Auch eine gute Händehygiene könne dort nicht eingehalten werden.

Weil die Bezirksregierung in Arnsberg zu den Vorwürfen nicht Stellung nahm, ging das Verwaltungsgericht von den beanstandeten Wohnverhältnissen aus. Außerdem verwiesen die Münsteraner Richter auf die chronische Hepatitis-B-Erkrankung des Flüchtlings. Damit gehöre er zu einer als "besonders vulnerabel anzusehenden Personengruppe".

Az.: 5 L 211/20.A (Verwaltungsgericht Leipzig)

Az.: 5 L 399/20 (Verwaltungsgericht Münster)