Hannover (epd). Ein vom Landkreis Hildesheim wegen der Corona-Pandemie angeordnetes Besuchs- und Betretungsverbot für ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften ist laut einem Gerichtsurteil rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Hannover wies den Eilantrag einer Bewohnerin der Einrichtung und ihres Sohnes gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises vom 9. April ab. Das Urteil wurde am 16. April bekannt.
Die Antragsteller hatten argumentiert, das Besuchs- und Betretungsverbot sei unverhältnismäßig. Es sei wegen seiner erheblichen Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden nicht geeignet, die Gesundheit der Bewohner der Einrichtung zu erhalten. Zudem gebe es mildere Mittel wie etwa Atemschutzmasken, um einer Ansteckung mit dem Coronavirus vorzubeugen.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung jedoch nicht. Dem nachvollziehbaren Wunsch der Antragsteller nach einem persönlichen Besuchskontakt stehe eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit der Mutter sowie der übrigen WG-Mitglieder und der Pflegekräfte gegenüber, entschieden die Richter. Die Bewohner von Pflegeeinrichtungen gehörten zu einer besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe.
Im vorliegenden Einzelfall komme hinzu, dass an sämtlichen Bewohnern der Einrichtung ein Luftröhrenschnitt vorgenommen worden sei. Dies führe dazu, dass Viren direkt in die Lunge gelangen könnten, heißt es in der Begründung. Im Falle einer Erkrankung an Covid-19 bestehe bei diesen Personen wegen der Vorerkrankungen das gesteigerte Risiko eines tödlichen Verlaufs.
Atemschutzmasken ohne Luftfilter böten nach bisherigen Erkenntnissen nur begrenzten Schutz. Professionelle Schutzkleidung stehe nur in sehr eingeschränktem Umfang zur Verfügung und bedürfe zudem besonderer Vorsicht und Sorgfalt bei der Nutzung, hieß es weiter.
Die Kammer hat nach Angaben eines Sprechers auch berücksichtigt, dass das Besuchsverbot zunächst bis zum 18. April 2020 befristet war. Dies stelle sicher, dass die Allgemeinverfügung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie in Kürze erneut überprüft werden könne.
Az.: 15 B 2147/20