Celle, Bremen (epd). Jobcenter müssen nach einem Gerichtsurteil die Instandhaltungs- und Reparaturkosten für Unterkünfte nur dann übernehmen, wenn diese von den Antragstellern selbst bewohnt werden. Andere Unterkunftsformen wie Boote gehörten nicht dazu, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und wies damit die Klage eines Hartz-IV-Empfängers aus Bremen ab. Das Urteil wurde am 20. April in Celle bekannt.
Der 61-Jährige ohne festen Wohnsitz hatte angegeben, dass ihm ein eigenes, sanierungsbedürftiges Segelboot im Bremer Hafen als Unterkunft diene. Beim Jobcenter hatte er dafür die Übernahme der Kosten eines Dieselofens für den Winter beantragt.
Zuvor habe er die Kajüte mit einem Petroleumofen beheizt, der jedoch nicht für den Dauereinsatz vorgesehen sei. Die Kosten in Höhe etwa 2.700 Euro für den neuen Ofen könne er nicht selbst aufbringen, da er als Taxifahrer nur geringe Einnahmen habe, argumentierte der Mann. Das Jobcenter hielt nach einem Besuch vor Ort das Boot für unbewohnbar und lehnte den Antrag ab.
Das Landessozialgericht verneinte ebenfalls einen Anspruch auf Kostenübernahme. Zum einen könnten Ausgaben für die Instandhaltung und Reparatur nur bei einem selbst bewohnten Haus oder Wohneigentum übernommen und andere Wohnformen wie Boote oder Wohnmobile nicht berücksichtigt werden. Zudem sei der Einbau eines Dieselofens angesichts des gezahlten Kaufpreises auch keine Instandhaltung, sondern eine erheblich wertsteigernde Neuanschaffung.
Instandhaltung sei keine Modernisierung, sondern Substanzerhalt, betonte das Gericht. Dem Kläger gehe es jedoch um die Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands mit einhergehender Wertsteigerung. Hierfür gebe es im Gesetz keine Grundlage.
Az.: L 15 AS 96/19