sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Nebenkostenabrechnung darf einfach sein



Vermieter müssen keine besonders ausführlichen Nebenkostenabrechnungen erstellen. Damit eine Nebenkostenabrechnung formell wirksam ist, muss sie eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, den zugrundegelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen enthalten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 9. März veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall wollten die Mieter einer Wohnung in einem Dresdner Gebäudekomplex nach Erhalt ihrer Neben- und Heizkostenabrechnung nicht die geforderte Nachzahlung in Höhe von 1.166 Euro leisten. Im Streit standen die Jahre 2014 und 2015.

Das Landgericht Dresden gab ihnen recht. Die Nebenkostenabrechnung sei bereits formell unwirksam. So habe der Vermieter die Zusammensetzung der im Haus bestehenden gewerblichen Flächen und den regulären vermieteten Wohneinheiten nicht näher erläutert. Auch höhere Verbrauchsabweichungen zu den Vorjahren seien nicht begründet worden.

Geordnete Zusammenstellung ausreichend

Doch dies ist in einer Nebenkostenabrechnung auch nicht erforderlich, entschied jetzt der BGH. Letztlich müsse diese eine "geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben" enthalten. Dazu gehöre die Auflistung der Gesamtkosten, der Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und die geleisteten Vorauszahlungen. Mehr sei für die formelle Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung nicht erforderlich. Den konkreten Fall verwies das Gericht an das Landgericht zurück, das nun die Richtigkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen prüfen muss.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisierte die Entscheidung. "Durch die stete Herabsenkung der Anforderungen an eine formal korrekte Betriebskostenabrechnung ist es für den Mieter kaum mehr möglich, die Richtigkeit seiner Abrechnung zu überprüfen", sagte DMB-Präsident Lukas Siebenkotten am Montag in Berlin. Häufig bleibe für den Mieter so nur der Weg, vor Ort beim Vermieter die Abrechnungsunterlagen und Belege einzusehen.

Az.: VIII ZR 244/18