sozial-Recht

Landessozialgericht

Private Unfallrente mindert nicht Beschädigtenversorgung



Gewaltopfern darf die Beschädigtenversorgung nicht wegen Leistungen einer privaten Unfallversicherung gekürzt werden. Zwar hat der Gesetzgeber etwa für eine gesetzliche Unfallrente eine Anrechnung auf die Beschädigtenversorgung vorgesehen, nicht jedoch für eine private Unfallrente, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am 13. Januar veröffentlichten Urteil. Die Chemnitzer Richter ließen allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu.

Vor Gericht war eine heute 59-jährige Frau gezogen, die am Neujahrsmorgen des Jahres 2010 Opfer einer Gewalttat wurde. Ein unbekannter Mann hatte sie angegriffen, so dass sie mit dem Hinterkopf auf den Asphalt stürzte. Infolge des dabei erlittenen Schädel-Hirn-Traumas bestehen bei ihr unter anderem Gedächtnisstörungen und ein Verlust des Riechvermögens. Seit Mai 2012 kann sie nur noch fünf Stunden täglich in ihrem Beruf arbeiten. Damit sind Einkommenseinbußen von rund 1.000 Euro verbunden.

Behörde: Rente erhöht Bruttoeinkommen

Sie erhielt den Grad der Schädigung von 50 und ab Juli 2012 eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von 708 Euro und nach einer Gesetzesänderung 469 Euro monatlich. Darin war neben einer Grundrente auch ein Berufsschadensausgleich enthalten. Wegen des Erhalts einer privaten Unfallrente in Höhe von rund 590 Euro monatlich verringere sich der in der Beschädigtenversorgung enthaltene Berufsschadensausgleich. Die private Unfallrente diene als "Bruttoeinkommen" dazu, den Lebensunterhalt abzusichern, lautete die die Begründung der Behörde für die Kürzung.

Das LSG hielt jedoch die Minderung der Beschädigtenversorgung wegen des Erhalts der privaten Unfallrente für rechtswidrig. Zwar vermehre die private Unfallrente das derzeitige Bruttoeinkommen der Klägerin. Bruttoeinkommen seien auch grundsätzlich geeignet, den Berufsschadensausgleich zu mindern. Der Gesetzgeber habe aber genau aufgezählt, was mindernd berücksichtigt werden müsse. Dazu gehörten etwa gesetzliche Renten und gesetzliche Unfallversicherungsrenten oder andere Zahlungen, die der Beschädigte aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen hat.

Eine private Unfallrente sei hier nicht aufgeführt. Es fehle ein entsprechender Bezug zur Erwerbstätigkeit. So seien die privaten Unfallversicherungsbeiträge aus eigener Tasche und ohne Beteiligung eines Arbeitgebers gezahlt worden. Zwar gebe es ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die privaten Unfallrenten bei der Beschädigtenversorgung mindernd zu berücksichtigen. An solche behördlichen Meinungsäußerungen seien die Gerichte aber nicht gebunden, befand das LSG.

Az.: L 9 VE 7/17