Berlin (epd). Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD festgeschrieben, dass in allen "bettenführenden Abteilungen" der Kliniken Untergrenzen für das Pflegepersonal gelten sollen. Ein Mammutvorhaben, das noch nicht vollständig umgesetzt ist. Auch weil Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen sich in Verhandlungen immer wieder verhedderten. Im Kern dreht sich der Streit darum, wie viele Fachkräfte tatsächlich gebraucht werden, um eine hochwertige Pflege sicherstellen zu können.
Seit Jahresbeginn gelten bereits Untergrenzen in vier Bereichen: in der Intensivmedizin, der Geriatrie, der Kardiologie und der Unfallchirurgie. Sie werden als maximale Anzahl von Patienten pro Pflegekraft festgelegt. Noch nicht geregelt ist der Fachkräfteeinsatz in der Psychiatrie. Ab Januar soll sich das ändern.
Voraussetzung dafür war das im Juni 2016 vom Bundestag gebilligte "Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen", dessen konkrete Vorgaben an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) delegiert wurden. Der legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Der G-BA hat jetzt die Mindestvorgaben für die stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik veröffentlicht - eine Entscheidung gegen die Stimmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Der Dachverband und mehrere Fachverbände üben Kritik - und rufen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auf, die Pläne noch zu stoppen.
Der G-BA hat nach eigenen Angaben die Minutenwerte, in denen der Personalbedarf je Woche bisher gemessen wird, bei der psychologischen Betreuung um durchschnittlich 60 Prozent und bei der Intensivbehandlung um zehn Prozent erhöht. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie wurden über fast alle Berufsgruppen hinweg die Minutenwerte um fünf Prozent erhöht - doch es gibt Ausnahmeregelungen.
"Die Entscheidung des G-BA belässt den Personalstand auf einem Niveau, das weiterhin eine unzureichende Pflege von psychisch kranken Menschen in Kauf nimmt", rügt Sandra Mehmecke, Sprecherin der Pflegekammerkonferenz. Seit 1989 habe es keine Anpassung der Pflegepersonalausstattung mehr gegeben. Die vom G-BA vorgesehene Erhöhung der Personalstärken sei viel zu gering: "Die fehlende Zeit geht dabei zulasten der Patienten."
Bernadette Rümmelin, Geschäftsführerin des Katholischen Krankenhausverbandes Deutschlands (kkvd), nennt den Beschluss einen Rückschritt. "Er schreibt größtenteils den Personalbestand aus dem Jahr 1991 fort, anstatt die Personalplanung an moderne Therapieformen und die veränderten Versorgungsstrukturen anzupassen." So werde beispielsweise ausgeblendet, dass Therapien heute oft stations- und sektorenübergreifend stattfinden.
Der Beschluss sei "eine große Enttäuschung für alle, die auf wirkliche Verbesserungen gehofft hatten", erklärte Gerald Gaß, der Präsident der DKG. Die Folge sei mehr Personal für Dokumentation und Bürokratie, weniger Personal für die psychisch kranken Menschen. Er rügte eine Kontrollwut der Krankenkassen, die moderne Versorgungsangebote unmöglich mache.
Das will der G-BA nicht auf sich sitzenlassen: Die DKG übersehe bei ihrer "völlig überzogenen Kritik, dass wir nicht einfach die alte Psychiatrie-Personalverordnung fortgeschrieben haben, die ein Personalbemessungsinstrument war und keine Mindestvorgaben enthalten hat".
Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken sieht Mindestvorgaben beim Personal grundsätzlich kritisch: Planwirtschaft beim Personal führe "zu wenig passgenauen und damit unwirtschaftlichen Personalstrukturen". Den Versorgungsbedürfnissen der psychisch kranken Menschen trage eine solche starre Vorgabe nicht Rechnung, hieß es.
Spahn ist nun gefordert, den Beschluss des G-BA rasch zu prüfen. Auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) teilte das Minsiterium mit: "Das Ministerium wird die Richtlinie prüfen, sobald der Beschluss und die begründenden Unterlagen des G-BA vorliegen. Die Richtlinie kann dann innerhalb einer Frist von zwei Monaten beanstandet werden." Jetzt drängt die Zeit: Bei Nichtbeanstandung tritt die Richtlinie zum 1. Januar 2020 in Kraft.