sozial-Recht

Finanzgericht

Gemeinnützigkeit nach kostenlosen Diensten für den Chef aberkannt



Kostenfreie Pflegedienste für den eigenen Geschäftsführer kosten einen Pflegedienst die Gemeinnützigkeit. Nimmt der Geschäftsführer unentgeltliche Leistungen entgegen, handelt der Pflegedienst nicht mehr "selbstlos" und ist damit steuerpflichtig, entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem am 10. September bekanntgegebenen Urteil.

Das klagende Unternehmen ist im Bereich der Behinderten- und Altenpflege tätig. 2008 war es als gemeinnützig anerkannt und entsprechend von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit worden. Doch 2015 erfuhr das Finanzamt, dass der Geschäftsführer von August 2010 bis Dezember 2010 unentgeltliche Pflegeleistungen erhalten hatte. Daraufhin hob die Behörde die Gemeinnützigkeit auf und setzte Körperschaftsteuer fest.

Das Finanzamt habe richtig entschieden, urteilte das Finanzgericht. Der Geschäftsführer habe "unentgeltliche Pflegeleistungen in erheblichem Umfang" erhalten. Bei anderen Kunden habe es demgegenüber "allenfalls in Ausnahmefällen" Preisermäßigungen gegeben. Die Tätigkeit des Pflegedienstes sei daher "nicht selbstlos" gewesen.

Ein gemeinnütziges Unternehmen dürfe keine Gewinne erwirtschaften, die über den eigenen konkreten Finanzierungsbedarf hinausgehen. Die kostenlosen Leistungen für den Geschäftsführer seien aber letztlich eine "verdeckte Gewinnausschüttung" gewesen.

Hier habe der Pflegedienst zudem 2008 einen Überschuss von 250.000 Euro, 2009 von 300.000 Euro und 2010 von rund 500.000 Euro gemacht. Rechtfertigungen hierfür habe das Unternehmen nicht vorgebracht. Solche erheblichen Gewinne drei Jahre in Folge seien ebenfalls ein Grund, die Gemeinnützigkeit zu entziehen, erklärten die Finanzrichter.

Az.: 6 K 3664/16 K,F,AO