sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Kein Überstundenzuschlag für Teilzeitkräfte



Teilzeitbeschäftigte an kommunalen Kliniken können für geleistete Mehrarbeit keinen Überstundenzuschlag beanspruchen. Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Krankenhäuser (TVöD-K) ist der Zuschlag erst dann vorgesehen, wenn die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgeht und damit Überstunden vorliegen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am 19. September veröffentlichten Urteil. Das Gericht stellte sich damit teilweise gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und ließ die Revision zu.

Geklagt hatte eine in einem kommunalen Krankenhaus in Teilzeit angestellte Pflegekraft. Diese hatte von Januar bis Juli 2017 insgesamt knapp 103 Stunden mehr gearbeitet, als in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen war. Hierfür machte sie den tariflichen Überstundenzuschlag geltend, insgesamt 560 Euro. So solle ihr erlittener Freizeitverlust wieder ausgeglichen werden.

Im Widerspruch zum BAG

Der Arbeitgeber lehnte den Zuschlag ab. Die Klägerin habe zwar mehr gearbeitet, als im Arbeitsvertrag festgelegt war, allerdings jedoch weniger, als ein Vollzeitbeschäftigter regelmäßig leistet. Damit liege lediglich eine Mehrarbeit vor, für die der TVöD-K keine Überstunden-Zuschläge vorsehe.

Die Klägerin verwies dagegen auf ein Urteil des BAG vom 23. März 2017. Darin wurde betont, dass nach dem TVöD-K ein teilzeitbeschäftigter Gesundheits- und Krankenpfleger für die Ableistung ungeplanter Überstunden ein Überstundenzuschlag beanspruchen kann. Dass Überstunden erst bei Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten anfallen sollten, stelle eine gleichheitswidrige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar.

Doch das LAG widersprach dieser Rechtsprechung und wies die Klage ab. Nach der Intention des Tarifvertrages solle mit dem Überstundenzuschlag die besondere Arbeitsbelastung ausgeglichen werden, die über der regulären Vollarbeitszeit geleistet werde. Die tariflichen Bestimmungen würden zudem zwischen Mehrarbeit und Überstunden unterscheiden.

So setzen Überstunden ausdrücklich das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die festgesetzten Arbeitsstunden voraus. Teilzeitbeschäftigte würden Mehrarbeit leisten, wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten überschritten werde. Eine unzulässige Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten liege nicht vor, weil für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden für Teilzeit - und Vollzeitarbeitnehmer die gleiche Gesamtvergütung geschuldet werde.

Az.: 3 Sa 348/18

Az.: 6 AZR 161/16 (BAG-Urteil vom 23. März 2017)