

Berlin (epd). Schwerbehinderte Bewerber sind im Öffentlichen Dienst auch dann zum Bewerbungsgespräch einzuladen, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde. Das geht aus einer am 12. Februar vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg veröffentlichten Begründung hervor.
Bewirbt sich ein Kandidat auf mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil, ist grundsätzlich für jede Bewerbung ein Vorstellungsgespräch zu führen, urteilte das Landesarbeitsgericht. Die Einladung zu nur einem Gespräch sei nur dann ausreichend, wenn das Auswahlverfahren identisch ist, die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzen und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen würden.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Schwerbehinderter bei der Bundesagentur für Arbeitb um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben. Die Behörde hatte den Bewerber aber nur zum Vorstellungsgespräch für die Stelle in Berlin eingeladen. Für den Arbeitsplatz in Cottbus sei er dagegen nicht zu einem Gespräch eingeladen worden. Nachdem der Kläger für beide Stellen nicht berücksichtigt worden war, hatte er einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht.
Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung einer Entschädigung. Entschließe sich der öffentliche Arbeitgeber zu Auswahlgesprächen, müsse er einen schwerbehinderten Bewerber einladen, auch wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben worden sei, hieß es. Das erfordere der Sinn und Zweck des Paragrafen 165 Satz 3 SGB IX, mit dem für schwerbehinderte Menschen gleiche Bewerbungschancen hergestellt werden sollen.
Az.: 21 Sa 1643/17