sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Unbefristete Sozialbindung von Wohnungen ist unwirksam



Eine unbefristet vereinbarte Sozialbindung von Mietwohnungen ist unwirksam. Gewährt der Staat Bauherren für den Wohnungsbau Vorteile - wie etwa ein günstiges Darlehen -, kommt aber eine langfristige Sozialbindung in Betracht, wie am 8. Februar der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte. Denkbar sei, dass Sozialmieten so lange gewährt werden müssen, wie die Laufzeit des vergünstigten Kredits fortbesteht, erklärten die Karlsruher Richter.

Im konkreten Fall ging es um 52 Sozialwohnungen in der Stadt Langenhagen bei Hannover. Eine Wohnungsbaugesellschaft hatte die Grundstücke im Januar 1995 zum Bau von Sozialwohnungen von der Stadt gekauft. Zur Teilfinanzierung gewährte die Kommune ein zinsgünstiges Darlehen.

Nicht länger als 15 Jahre

Im Gegenzug verpflichtete sich die Wohnungsbaugesellschaft zur unbefristeten Sozialbindung der Wohnungen. Bedürftige Mieter mit Wohnberechtigungsschein sollten also von günstigen Sozialmieten profitieren können. Gut ein halbes Jahr später kaufte die Klägerin, eine Wohnungsgenossenschaft aus Hannover, die Grundstücke.

Mit ihrer Klage wollte sie nun feststellen lassen, dass die Sozialbindung nicht unendlich gelten könne. Sie wollte die Wohnungen 20 Jahre nach dem Erstbezug ohne Sozialbindung und damit teurer vermieten können.

Der BGH gab der Wohnungsgenossenschaft im Grundsatz recht. Eine zeitlich unbefristete Verpflichtung zur Vermietung der Wohnungen an Mieter mit Wohnberechtigungsschein sei unwirksam. Der Gesetzgeber habe die unbefristete Sozialbindung nicht vorgesehen. Die Frist solle 15 Jahre nicht überschreiten.

Allerdings könne laut Gesetz auch ein "längerer Zeitraum geboten" sein, etwa wenn die Förderung des Wohnungsbaus länger dauere, entschied der BGH. Einer Wohnungsbaugenossenschaft könne aber keine Sozialbindung mehr auferlegt werden, nachdem die mit der Förderung verbundenen Vorteile aufgebraucht sind.

Dies müsse im konkreten Fall das Oberlandesgericht Celle prüfen. Maßgeblich sei, wie die Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss waren und inwieweit die Sozialbindung während der gesamten Laufzeit des vergünstigten Kredits fortbestehen sollte.

Az.: V ZR 176/17