

München (epd). Stark Gehbehinderte können nicht die vollen Kosten für ihr Auto als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Es sei nicht zu beanstanden, dass - bis auf "krasse Ausnahmefälle" - nur der Pauschalsatz in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer abzugsfähig ist, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am 13. Februar veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte ein an Multipler Sklerose und fortgeschrittener Osteoporose erkrankter Mann aus Hessen. In seinem Schwerbehindertenausweis war das Merkzeichen "aG" für außergewöhnlich gehbehindert eingetragen. Um transportiert werden zu können, kaufte sich der Kläger einen Kleinbus und ließ diesen behindertengerecht umbauen.
Die angefallenen tatsächlichen Kosten machte er über mehrere Jahre verteilt als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. So gab er für behinderungsbedingte Fahrten im Streitjahr 0,77 Euro pro gefahrenem Kilometer in seiner Einkommensteuererklärung an. Darin enthalten waren entsprechend der Nutzungsdauer auch anteilig die Kosten für den behindertengerechten Umbau.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Rechnung jedoch nicht. Zwar könnten außergewöhnlich Gehbehinderte die Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten "in angemessenem Rahmen" als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Angemessen seien Fahrten für bis zu 15.000 Kilometer pro Jahr. Es gelte aber nur der Kilometerpauschbetrag in Höhe von 0,30 Euro. Höhere tatsächliche Kosten könnten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
Nur in "krassen Ausnahmefällen" sei ein Abweichen von den Pauschalsätzen gerechtfertigt. Zudem dürften die Umbaukosten nicht auf die Nutzungsdauer des Kfz verteilt über mehrere Jahre steuermindernd angegeben werden. Diese seien nur einmalig, im Jahr der Anschaffung, als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Az.: VI R 28/16