

Erfurt (epd). Arbeitnehmer können einen in der eigenen Wohnung mit dem Arbeitgeber unterschriebenen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht widerrufen. Allerdings muss der Arbeitgeber vor Abschluss des Aufhebungsvertrags das "Gebot des fairen Verhandelns" beachten und darf den Beschäftigten nicht psychisch unter Druck setzen, urteilte am 7. Februar das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften sei hier nicht anzuwenden.
Im konkreten Fall hatte die klagende Reinigungskraft zu Hause Besuch von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dieser hatte ihr einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgehalten, der keine Abfindung vorsah. Die Frau unterschrieb den Vertrag und war damit ihren Job los.
Die Vereinbarung wollte sie widerrufen und berief sich dabei auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Dieses sieht vor, dass Verbraucher bei Haustürgeschäften ein zweiwöchiges Widerrufsrecht haben. Eine Begründung für den Widerruf ist nicht erforderlich.
Zwar sind auch Arbeitnehmer Verbraucher, urteilte das BAG. Der Gesetzgeber habe jedoch deutlich gemacht, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht vom Widerrufsrecht umfasst sind.
Dennoch seien Beschäftigte nicht schutzlos gestellt. Denn es gehöre zur "arbeitsvertraglichen Nebenpflicht", dass vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages das "Gebot des fairen Verhandelns" beachtet wird. So dürfe der Arbeitgeber keinen psychischen Druck ausüben, so dass eine "freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners" erschwert wird. Hier habe die Klägerin vorgetragen, dass sie beim Besuch ihres Arbeitgebers krank gewesen und damit eine "krankheitsbedingte Schwäche" bewusst ausgenutzt worden sei.
Ob dies der Fall war, muss nun das Landesarbeitsgericht Niedersachsen prüfen. Werde dies bejahrt, stehe der Klägerin Schadenersatz zu. Sie sei dann auch so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nie geschlossen.
Az.: 6 AZR 75/18