

Erfurt (epd). Bei einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden fehlerhaften Verfahren einer Massenentlassung können betroffene Beschäftigte nicht doppelt kassieren. Steht einem Arbeitnehmer wegen der fehlerhaften Massenentlassung ein sogenannter Nachteilsausgleich zu, kann eine ebenfalls vom Betriebsrat ausgehandelte Sozialplan-Abfindung damit verrechnet werden, urteilte am 12. Februar das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber den Betriebsrat über eine beabsichtigte Massenentlassung unterrichtet. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht dabei vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln. Der Arbeitgeber wartete jedoch nicht ab, er kündigte bereits vorher allen Arbeitnehmern.
Ein MitKläger zog daraufhin vor das Arbeitsgericht. Dieses sprach dem Beschäftigten wegen des "betriebsverfassungswidrigen Verhaltens" des Arbeitgebers einen Nachteilsausgleich zu. Da der Arbeitgeber die Massenentlassung nicht korrekt vollzogen hatte, habe der Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Damit stehe ihm ein Nachteilsausgleich in Höhe von 16.307 Euro zu. Zwischenzeitlich hatte der Betriebsrat aber noch einen Sozialplan ausgehandelt. Danach hätte der Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro erhalten. Der Arbeitgeber wollte diese jedoch nicht zusätzlich zahlen, sondern mit dem Nachteilsausgleich verrechnen.
Dies hielt das BAG für zulässig. Sowohl Sozialplanabfindung als auch Nachteilsausgleich hätten weitgehend denselben Zweck und können daher miteinander verrechnet werden. Beide dienten dazu, wirtschaftliche Nachteile des Arbeitnehmers wegen der Kündigung auszugleichen.
Az.: 1 AZR 279/17