

Straßburg (epd). Deutschland muss psychisch kranke und weiterhin gefährliche Straftäter nach ihrer Haft nicht freilassen. Es verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, wenn zum Schutz der Allgemeinheit für die Betroffenen die Sicherungsverwahrung angeordnet wird, urteilte am 4. Dezember die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.
Vor Gericht war Daniel I. gezogen, der vom Landgericht Regensburg nach dem Jugendstrafrecht zu einer zehnjährigen Haftstrafe wegen Mordes verurteilt wurde. Er hatte 1997 als 19-Jähriger eine Joggerin im Wald erwürgt und sich anschließend an der Leiche vergangen.
Gutachter stellten einen "Hang zum sexuellen Sadismus" fest. Nach Verbüßen seiner Haftstrafe wurde gegen Daniel I. im Jahr 2008 die Sicherungsverwahrung angeordnet. Wegen der bestehenden psychischen Erkrankung sei er weiterhin für die Allgemeinheit sehr gefährlich. Therapien hatte sich Daniel I zunächst verweigert. Erst zwischen 2015 und 2017 war er zu einer Psychotherapie bereit.
Gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung für den Streitzeitraum Juni 2013 bis September 2014 legte er Beschwerde beim EGMR ein. Dieser urteilte im Februar 2017, dass Deutschland nachträglich die Sicherungsverwahrung auch für jugendliche Straftäter anordnen darf. Voraussetzung sei, dass sie weiterhin als sehr gefährlich gelten und sie in einer geeigneten Einrichtung für psychisch Kranke untergebracht sind.
Dem folgte nun auch die Große Kammer des EGMR. Hier hätten zwei externe Sachverständige unabhängig voneinander bei Daniel I. eine Form des sexuellen Sadismus festgestellt. Er sei somit für die Allgemeinheit sehr gefährlich. Die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung sei daher rechtmäßig gewesen, zumal ihm dort Therapiemöglichkeiten angeboten wurden.
Die Sicherungsverwahrung stelle auch keine Strafe dar. Bei psychisch kranken und weiterhin gefährlichen Straftätern solle diese letztlich die Möglichkeit zur Therapie bieten.
Az.: 10211/12 und 27505/14