sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Keine Schadenspauschale für zu spät gezahlten Lohn



Arbeitnehmer können für zu spät gezahlten Lohn von ihrem Arbeitgeber keine Schadenspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltene mögliche Pauschale gelte bei Zahlungsansprüchen zwischen Unternehmen, nicht aber im Arbeitsrecht, urteilte am 25. September das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Der Gesetzgeber hatte 2014 im BGB eine neue Vorschrift eingeführt, die die Zahlungsmoral bei Unternehmen verbessern sollte. Danach hat der Gläubiger Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro, wenn der Schuldner verspätet zahlt. Die Vorschrift geht auf eine EU-Richtlinie zurück. Ob von Beschäftigten die Schadenspauschale auch eingefordert werden kann, wenn der Arbeitgeber mit Lohnzahlungen in Verzug gerät, war bislang bei den Arbeitsgerichten umstritten.

Das BAG wies nun die Klage eines Baumaschinenführers ab. Nach einem Betriebsübergang hatte der neue Arbeitgeber für drei Monate eine Zulage zu spät gezahlt. Für jeden Monat verlangte der Beschäftigte die im BGB festgelegte Schadenspauschale. Das Arbeitsgerichtsgesetz schließe aber eine "Entschädigung wegen Zeitversäumnis" aus, urteilte das BAG. Der Gesetzgeber hätte ausdrücklich den Anspruch auf eine Schadenspauschale im Arbeitsrecht festlegen müssen. Dies habe er aber nicht getan.

Az.: 8 AZR 26/18