sozial-Recht

Sozialgericht

Anspruch auf Krankengeld ruht im EU-Ausland nicht



Während des Bezugs von Krankengeld dürfen Kranke Urlaub machen, wenn dies der Genesung nicht schadet. Dabei bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn die Reise in ein anderes EU-Land führt, wie das Sozialgericht Karlsruhe in einem am 8. September veröffentlichten Urteil entschied. Auch Reisen in andere Länder sind danach leichter möglich.

Der Kläger war psychisch krank und bezog Krankengeld. Schon vorher hatte er mit seiner Familie über Pfingsten 2017 eine zehntägige Reise nach Spanien gebucht. Sein Arzt befürwortete dies. Die Krankenkasse wollte jedoch für die Reisedauer kein Krankengeld zahlen.

Doch die Krankenkasse muss weiter Krankengeld gewähren, urteilte das Sozialgericht. Zwar ruhe nach deutschem Recht der Anspruch auf Krankengeld während eines Auslandsaufenthalts, dem die Krankenkasse nicht zugestimmt hat. Dem stehe allerdings EU-Recht entgegen, so dass die Vorschrift auf eine Reise in andere EU-Länder nicht anwendbar sei.

Zudem solle die Vorschrift nur einen ungerechtfertigten Bezug von Krankengeld verhindern. Die Zustimmung der Krankenkasse sei daher eine Frage des Ermessens. Die Krankenkasse müsse aber zustimmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des gesamten Reisezeitraums zweifelsfrei feststeht und sonst keine praktischen Schwierigkeiten entgegenstehen.

Auch sei hier die Krankenkasse nicht auf verschiedene Gesichtspunkte eingegangen, die für die Reise sprachen. So sei diese bereits vor Beginn des Krankengeldbezugs gebucht worden. Wenn der psychisch kranke Kläger nicht mitgereist wäre, hätte er ohne seine Familie alleine zu Hause bleiben müssen.

Demgegenüber habe die Krankenkasse pauschal auf das psychische Risiko durch die reisebedingte Umstellung von Alltagsgewohnheiten verwiesen. Damit habe die Kasse ermessensfehlerhaft "allgemeine Erwägungen über diejenigen des behandelnden Arztes gestellt", rügte das Sozialgericht.

Az.: S 4 KR 2398/17