sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Zweiter Therapiesitz für Kindergarten und Schule



Ist der tägliche Transport eines Therapiesitzes für ein behindertes Kind von der Wohnung zum Kindergarten oder zur Schule unzumutbar, muss die Beihilfe einen zweiten Sitz bezahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am 8. September veröffentlichten Urteil entschieden. Die Richter beriefen sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2011, welches bereits ähnlich für die gesetzliche Krankenversicherung entschieden hatte.

Im konkreten Fall hatte eine Beamtin aus Baden-Württemberg von der Beihilfe eine "Sitzschale mit Zimmeruntergestell", einen sogenannten Therapiesitz, für ihren 2014 geborenen Sohn beantragt. Das Kind leidet an einer spastischen Hirnlähmung. Ein erster Therapiesitz wurde bereits gewährt und steht in der Wohnung der Klägerin. Ein Zweiter sei nun für den Kindergarten nötig, erklärte die Mutter. Mit Zubehör sollte dieser 3.774 Euro kosten.

Die Beihilfe lehnte die Kostenübernahme ab. Für Hilfsmittel zum Besuch einer Kindertageseinrichtung oder der Schule müsse sie nicht aufkommen. Zudem sei das Kind bereits mit einem entsprechenden Therapiesitz für die Wohnung versorgt.

Ohne Erfolg machte die Beamtin geltend, dass der tägliche Transport des Therapiesitzes angesichts seines Gewichts von 25 Kilogramm nicht möglich sei. Außerdem werde der Sitz auch während der Ferien für die Betreuung durch Verwandte benötigt.

Das Verwaltungsgericht gab der Mutter recht. Der Ausschluss von Hilfsmitteln für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen greife hier nicht ein. Die Beihilfe müsse zahlen.

Die Richter verwiesen auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung vom 3. November 2011. Dieses hatte geurteilt, dass die Krankenkasse auch für einen zweiten Therapiestuhl aufkommen müsse, wenn der tägliche Transport des ständig benötigten Hilfsmittels von der Wohnung zum Kindergarten nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist. Gleiches müsse auch für die Beihilfe gelten, entschied das Verwaltungsgericht.

Az.: 1 K 15565/17

Az.: B 3 KR 8/11 R (Bundessozialgericht von 2011)