Leipzig (epd). Einem Ausländer, der sich von seinem deutschen Ehepartner trennt, steht nach der Scheidung nicht automatisch eine Aufenthaltserlaubnis zu. Die Voraussetzung für einen Aufenthalt in Deutschland aus familiären Gründen falle bei der Trennung eines Paares weg, entschied das Bundesverwaltungsgericht am 21. August in Leipzig. Einer möglichen anderen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung müsse dann zunächst die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.
Im konkreten Fall hatte ein libyscher Staatsangehöriger geklagt, der wegen seiner Ehe mit einer Deutschen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs erhalten hatte. Sein Antrag nach der Ehescheidung, wegen einer Beschäftigung in Deutschland bleiben zu dürfen, hatte die Ausländerbehörde abgelehnt. Zuvor verweigerte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger ihre Zustimmung.
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete in einem Urteil 2015 die Ausländerbehörde zu einem neuen Bescheid. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies hingegen 2017 die Klage in vollem Umfang ab. Dabei ließ es offen, ob es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfe. Mit seiner aktuellen Entscheidung folgte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dem Oberverwaltungsgericht. Zugleich erklärte der erste Revisionssenat am Dienstag, dass es bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfe.
Lediglich Personen, die bereits im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, benötigten eine solche Zustimmung nicht, hieß es. Ist einem Ausländer auf diesem Weg der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet worden, bedürfe es nicht der nochmaligen Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen.
Az.: BVerwG 1 C 22.17