Ausgabe 37/2017 - 15.09.2017
Mainz (epd). Das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Fall mit dem Geschlecht von Märchenfeen beschäftigt. In einem am 8. September veröffentlichten Urteil wiesen die Mainzer Richter die Entschädigungsklage eines Bankkaufmanns ab, dessen Bewerbung auf eine Stelle als "Bürofee" nicht berücksichtigt worden war. Trotz fachlicher Eignung sei er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und dadurch als Mann diskriminiert worden, hatte der Kläger bemängelt. Die Richter sahen allerdings keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Der abgelehnte Bewerber hatte seine Klage damit begründet, Feen würden "zumeist als wunderschöne, bezaubernde Frauen" beschrieben. Auch im Internet böten sich auf einer Plattform mit Stellengesuchen ausschließlich Frauen als "Bürofee" an. Das beklagte Unternehmen hielt dem eine Definition des Internet-Lexikons Wikipedia entgegen. Dort heißt es, Feen seien "nach romanischer und keltischer Volkssage geisterhaft, mit höheren Kräften begabte Fabelwesen, die sowohl weiblich als auch männlich sein könnten".
In dem schriftlichen Urteil stellten die Richter fest, dass ein Teil der Gesellschaft Feen tatsächlich für weibliche Wesen halte. Auf dem Stellenmarkt gebe es allerdings auch zahlreiche Angebote, in denen "Bürofeen" mit dem ausdrücklichen Zusatz "männlich/weiblich" gesucht würden. Daraus lasse sich ableiten, dass der Begriff auch geschlechtsneutral gemeint sein könne: "Eine andere Betrachtung und Bewertung der Begrifflichkeit 'Bürofee', als sie der Kläger vorgenommen hat, ist also durchaus möglich."
Weitere Hinweise auf eine Diskriminierung von Männern zusätzlich zu dem bemängelten Text der Annonce fehlten in dem verhandelten Fall ebenfalls. Das Unternehmen hatte darauf hingewiesen, dass der Bewerber in der Vergangenheit bereits einmal als Handelsvertreter für die Firma tätig gewesen sei, man sich aber im Streit getrennt habe. Somit sei ohnehin ausgeschlossen gewesen, dass der Mann in die engere Wahl für die zu besetzende Stelle kam.
Az.: 3 SA 487/16