sozial-Recht

Sozialgericht

Eltern müsse Videotherapie für Baby selbst bezahlen



Behandeln Eltern Zuhause ihr krankes Baby mit Hilfe einer neuartigen Videotherapie, müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen. Für eine Erstattung neuartiger Therapien bedarf es einer Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am 6. September bekanntgegebenen Urteil.

Im konkreten Fall ging es um einen Säugling aus Berlin-Charlottenburg, der mit einer Fehlbildung an der Speiseröhre auf die Welt kam. Wegen mehrerer Operationen war das Kind auf Sondennahrung angewiesen. Die normale Nahrungsaufnahme führte zu einem anhaltenden Würgereiz und Erbrechen.

Damit das Kind wieder normal essen und trinken kann, nahm die Mutter an einem an der Universität Graz entwickelten telemedizinischen Sonden-Entwöhnungsprogramm teil. Dabei bleibt der Patient Zuhause, die eigentliche Sonden-Entwöhnung nehmen die Eltern vor. Die betroffenen Familien wurden hierfür Rund-um-die-Uhr durch ein Team von Ärzten und Therapeuten per Video betreut. Die Techniker Krankenkasse wollte die Kosten der "Netcoaching"-Videotherapie in Höhe von 4.360 Euro jedoch nicht übernehmen, auch wenn diese bei dem Baby erfolgreich war.

Das Sozialgericht gab der Krankenkasse recht. Es handele sich hier um eine neuartige Behandlungsmethode. Für eine Kostenübernahme sei die Anerkennung des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderlich. In dem Gremium entscheiden Ärzte, Krankenkassen und Kliniken, welche Therapien und Methoden von den Kassen bezahlt werden müssen.

Der Bundesausschuss habe die Videotherapie aber noch nicht genehmigt, befand das Sozialgericht. Zwar sei die Behandlung Zuhause deutlich preiswerter als in einer Klinik. Nachteil sei aber, dass die Eltern die Therapie angeleitet durchführen. Bei auftretenden Komplikationen könnten Ärzte nicht sofort einschreiten, hieß es.

Az.: S 81 KR 719/17


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