Ausgabe 35/2017 - 01.09.2017
Düsseldorf (epd). Kassenpatienten haben keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Behandlung mit Cannabis, wenn es noch andere Therapiemöglichkeiten gibt. Das Sozialgericht Düsseldorf lehnte mit dem am 24. August veröffentlichten Beschluss den Eilantrag eines 67-jährigen schwerbehinderten Mannes aus Remscheid ab. Die Kasse müsse die Kosten für die Versorgung mit medizinischem Cannabis nicht übernehmen, da "unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts" nicht angenommen werden könne, dass alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien, hieß es.
Der an Gelenkentzündungen und Rheuma leidende Mann hatte darauf hingewiesen, dass die Standardtherapien bei ihm schwerwiegende Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Seit Beginn der Cannabisbehandlung im Jahr 2008 habe er keine Krankheitsschübe mehr gehabt, die Schmerzen und sonstigen Nebenwirkungen seien zurückgegangen. Die Kosten für die Cannabismedikamente hätten zuletzt für etwa zwei Monate bei rund 2.100 Euro gelegen.
Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme abgelehnt und auf Grundlage der ärztlichen Unterlagen erklärt, es sei unklar, welche Therapieoptionen der Antragsteller bereits ausprobiert habe.
Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der Kasse. Eine Kostenübernahme für Cannabis setze voraus, dass bei einer schwerwiegenden Erkrankung keine anerkannte Behandlung zur Verfügung stehe oder sie nach der Einschätzung eines Arztes nicht in Betracht komme. Zusätzlich müsse die Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen.
Im Fall des Antragstellers stünden medizinische Standards zur Verfügung, die von der Kasse übernommen würden. Zudem liege die letzte Rheumabasistherapie bei dem Mann schon mindestens 16 Jahre zurück.
Az.: S 27 KR 698/17 ER