sozial-Politik

Flüchtlinge

Anforderungen an eine Gastfamilie für Flüchtlinge



Für die Aufnahme eines minderjäh­rigen Flücht­lings in eine Pflegefamilie gelten die gleichen Richt­linien wie für die reguläre Aufnahme von Kindern oder Jugend­lichen in die sogenannte Voll­zeit­pflege im Rahmen der staatlichen Jugendhilfe. (§ 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII)

Grund­sätzlich gibt es keine Ausschluss­kriterien. Auch eine spezielle Ausbildung oder Sprach­kennt­nisse für Familien oder Einzelpersonen sind nicht gefordert. Experten empfehlen, die Eignung von Familien oder Einzelpersonen zur Betreuung von jungen Flüchtlingen eingehend zu prüfen. Professionelle Vorbereitung und dauerhafte Begleitung seitens der Pflegekinderdienste wird ebenfalls dringend empfohlen. Bewährt hat sich, vorab ausreichend Zeit gemeinsam zu verbringen, um sich vor der Aufnahme in die Familie möglichst gut kennenzulernen.

Über das Ende des Lebens in der Gastfamilien entscheidet das Jugendamt. 18 Jahre alt zu werden, heißt für den Flüchtling nicht, sofort ausziehen zu müssen. In der Regel endet das Wohnen bei Gasteltern erst in der Zeit zwischen 20 und 22 Jahren, etwa nach dem Abschluss einer Ausbildung.

Das örtliche Jugend­amt verlangt von Bewerbern:

- die Vorlage eines erweiterten polizei­lichen Führungs­zeug­nisses

- den Nachweis der wirtschaftliche Unabhängigkeit, das heißt, ein festes Familieneinkommen, mit dem der Unterhalt der Familie gesichert ist

- einen Gesund­heits­attest aller erwachsenen Pflege­personen im Haushalt

- das Vorhandensein eines eigenen Zimmer von mindestens neun Quadrat­metern für den neuen Mitbewohner

- das Einverständnis aller Familien­mitglieder

- die Bereitschaft zur Teil­nahme an Info­ver­anstaltungen und Schu­lungen, die je nach Amt unterschiedlich intensiv gestaltet sind.

- die Teil­nahme an einem mehr­stufigen Eignungs­verfahren, in dem auch getestet wird, ob eine tragfähige Affinität zur Lebensrealität von Flüchtlingen besteht

- die Bereitschaft zur kontinuierlichen Zusammen­arbeit mit dem Jugend­amt, mit dem recht­lichen Vormund des Flücht­lings und Institutionen wie Schule oder Ausländerbehörde während der Dauer der Hilfe

- Offenheit und Sensibilität für Erfahrungen aus anderen Kulturen und die Bereitschaft, sich mit unge­wohnten Verhaltens­weisen auseinander­zusetzen

- Das Bundes­familien­ministerium empfiehlt interes­sierten Gast­familien auch, sich die Frage zu stellen, ob sie es aushalten, mit Rassismus und Diskriminierung konfrontiert zu werden.


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