Ausgabe 18/2017 - 05.05.2017
München (epd). Ambulante Dialysezentren müssen Gewerbesteuer zahlen. Sie gehören nicht zu gewerbesteuerbefreiten Einrichtungen, die vorübergehend pflegebedürftige Personen aufnehmen oder ambulant pflegen, wie der Bundesfinanzhof in München in einem am 3. Mai veröffentlichten Urteil entschied.
Geklagt hatte eine GmbH aus Nordrhein-Westfalen, die zwei Dialysezentren betreibt. Nach einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt Gewerbesteuer für die Jahre 2004 bis 2008 verlangt.
Das Unternehmen hielt das für rechtswidrig. Während der bis zu zwölfstündigen Dialyse seien die Patienten pflegebedürftig. Einrichtungen seien aber bei der vorübergehenden Aufnahme von Pflegebedürftigen von der Gewerbesteuer befreit.
Der Bundesfinanzhof verpflichtete den Kläger jedoch zur Gewerbesteuerzahlung. Zwar seien auch Krankenhäuser mit einem Dialysezentrum von der Gewerbesteuer befreit. Für eine Gleichstellung ambulanter Dialysezentren fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage.
Auch handele es sich hier nicht um eine ambulante, gewerbesteuerbefreite Einrichtung, die vorübergehend pflegebedürftige Personen aufnimmt. Denn laut Gesetz seien damit nur Pflegedienste gemeint, die Pflegebedürftige in deren Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
Az.: I R 74/14